Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

„Verbahnnung des Malefiz-Gerichts so die Frag, Andtwortt und Mehreres begriffen, und ungefährlich gehalten wird, wie folgte) Die erste Frag. Ich frage euch des Rechteu bei dem Aydt, ob ich bei oder zur rechten bequemlichen Tagzeit zu Gericht gesessen, und ob der Tag an ihm selbs nit zu srüe oder zu spat, noch zu heilig oder zu schlecht seye, daß ich möge aufheben den Stab der Gerechtigkeit uud möge richten und urteilen über Leib, Ehr und Gut, Fleisch und Blut,. Gelt und Geltswerth, auch über alles das, so auf heutigen Tag fürbracht würde. Und das aus Gnaden, Geheiß und Befelch, und nach Freyheit des hoch- und Wohlgebornen Herrn Grafen N. Urteilet darum, was euch Recht gedüukht. Andtwortt. Herr Richter ihr habt mich bei meinem Aydt gefragt, so erkenn ich ja, daß es sey bei guter bequemer Tagzeit. Es ist auch nit zu heilig oder zu schlecht, weder zu srüe noch zu spat. Derohalben ihr Euren Stab wohl mögen ausheben, richten und urteilen. Die ander Frag. Ich srag euch bei dem Aydt, ob das gegenwärtige Gericht genugsamblich mit Richtern besetzt seye, ob ihr auch unter diesen Richtern einen möchten erkhennen oder wissen haben, die nit ehrlich, oder wer derohalben un- billicher Weis dasesse und das Recht durch ihn verletzt würde, den oder dieselben wöllen ihr anzeigen bey ge- sagtem Aydt. Andtwortt. Herr Richter ihr habt mich gefragt, so sag und be- khenne ich bei meinem Aydt, daß das Recht genugsamb- lich mit Richtern'besetzt, wie von alters hero gebräuchig gcwesseu, ich sehe und erkenne sie auch alle, gar änderst Der Landammann stellte als erster Richter die Fragen zur Verbannung des Gerichtes. Dann folgte die eigentliche Gerichtsverhand- lung, ivobei der Fürsprech des Klägers (eine Art Staatsanwalt) zu plnidiercn hatte. Zum Schlüsse sprach der Fürsprech des „armen Sünders"' als Verteidiger.
	        

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