Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 60 — Ich habe in-meinem Besitze eine Reihe von Original- urkunden, welche diese kaiserliche Rechtsverletzung enthalten. Die älteste derselben ist datiert vom 16. Oktober 1492; Kciiser Friedrich III. verleiht darin den Gebrüdern Ludwig und Sig- mnnd Freiherren von Brandts den Blutpann und andere Rechte. In gleicher Weise geschieht dies in der Urkunde vom 2. August 1507, welche von Kaiser Maximilian I. an Freihcrrn Sigmund von Brandts gerichtet ist. Diese später „Brandisische Freiheiten" genannten Rechte wurden nach den mir vorliegenden Urkunden verliehen am 17. Juni 1587 von Kaiser Rudolf an den Grafen Carl Ludwig zu Sulz, am 3. Juni 1614 vom Kaiser Matthias an den Grafen Caspar zu Hohenems, am 20. Juli 1637 vom Kaiser Ferdinand III. an den Grasen Caspar zu Hohenems, am 9. April 1647 vom Kaiser Fer- dinand III. an die Grafen Carl Friedrich und Franz Wilhelm zu Hohenems, am 26. Juli 1659 vom Kaiser Leopold an die eben genannten Grafen, am 15. Juli 1688 vom Kaiser Leopold an den Grafen Jakob Hannibal zu Hohenems. Diese Pergamenturkunden 
sind sast durchwegs noch sehr gut erhalten und zum Teile geradezu Muster damaliger 
Schön- schrift. Die Siegel fehlen uud sind wohl von Siegelsammlern abgeschnitten worden. Die Unterschrift des Kaisers und des Archicanccllarius ist in allen diesen Urkunden enthalten. Die alten „Brandisischen Freiheiten", welche den Herren zu Vaduz und Schellenberg jeweils neu verliehen uud „kon- firmiert" wurden, umfaßten in der Hauptsache folgende Herr- schaftsrechte. >) Gerichtszwänge, Zoll, Mauten, Mühlen, Steinbrüche, Weiden, Hölzer, Wälder, Wasser, Wasserleiten und Bergwerke, so in den Herrschaften erfunden würden. Zwinge uud andere Gerechtigkeit und Herrlichkeiten, die die Herren von Brandis von ihren Vorfahren rechtlich an sich gebracht haben. Den Bann über das Blut zu richten. Diesen Bann können sie auch deu Ihrigen, die sie dazu tauglich finden und Vernunft und Geschicklichkeit haben, erteilen und sie in Eid nehmen; gleichwie 
sie selbst dem Kaiser den Eid geleistet haben, 
daß sie )̂ Nergl. Kaiser Geschichte des F. L. S. 
302 s.
	        

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