Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 58 — und Gerichtssachen und in Abfassung der dahin schlagen- - den Aufsätze erfahren sein mußte. Er führte das Protokoll bei den Gerichtsverhandlungen, verfaßte die Urteile in Schrift und fertigte die öffentlichen Akte aus, welche vom Landammann besiegelt wurden. Der Landammann beeidigte die Geschwornen." In dem Landsbrauche vom Benderner Pfarrarchive habe ich die Eidesformel, welche der Landammann den alten uud neuen Geschwornen vorzuhalten hatte, gefunden. Dieselbe lautet: „Zum ersten sollen ihr mir anloben und schweren unsrer gnädigen Herrschaft treu und holdt zu seiu, ihren Schaden.wenden und den Nutzen befördern. Zum andern sollen ihr mir anloben und schweren. Ober- und Unteramtleuthen gehorsamb zu sein und ihnen ihre Befelch fleißig verrichte::, und das in allen billichen Sachen. Zum dritten sollen ihr mir anloben und schweren, wann unsre Herrschast laßt Zeitgericht halten, daß ihr an: ersten Tag Zeitgericht eure bewußte Frevel dem Herrn Landvogt recht anzeiget. Zum vierten sollen ihr mir anloben und schweren, Holz und Feldt schützen und schirmen, auch Steg uud Weg erbessern und ii: guten baulichen Eren erhalten. Zum sünften sollen ihr anloben und schweren, wann zwey Parteien Markhen von Nöthen hetten, sollen ihr hingehen, den Augenschein innemen, uud inen helfen Marken machen auf ihr Begehren und das auf 
ihr Köstig oder nach Befindung der Sache. Zum dem sechsten sollen ihr mir anloben und schweren, Witwen und Waisen schützen und schirmen und inen allzeit zu Recht helfen. Zu dem sibenden sollen ihr mir anloben und schweren, wann ihr argwönische oder gar malefizische Versöhnen erfuhren in unsrer Grafschaft, so sollen ihr unsrer Obrigkeit anzeigen; oder wann ihr merken theten, daß sie abtretten wollten, sollen ihr sie gefenkhlich in ziehen und in die uralt Fronveste Schloß Vaduz wohl verwahret über anworten.
	        

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