Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 56 — Willen zu ringern, zu mehren und ändern, eins Thails oder zumahl abzuthuen, man und welche Zeit uus füg- lich und eben ist. Ohne Jntrag allermenigklichs, alles getreulich und dessen zu wahrhafftiger Gezeuknuß haben wir mit Vleiß gebeten den N. als diser Zeit. Laudtvogt der Herrschaft N., das er sein aigen Jnsigel,. doch ime, seinen Erben und Nachkommen one Schaden, öffentlich getrukht hat auf dis unser beschlossen Testament. , So geben uud beschechen ist auf N. Mouatstag N. im N. Jare." In solchen Fällen, wo das Testament bei der Obrigkeit oder bei dem Gerichte errichtet wurde, waren weitere Zeugen nicht erforderlich, da das Sigel des Landvogtes oder des Land- ammcmns genügte. Dieses hier an der Hand urkundlicher Quellen gebotene Bild über das in alten Zeiten bei uns gebräuchliche Erbrecht läßt erkennen, daß ein geschriebener Brauch „in Bezug aus Erbfolge" allem Anscheine nach erst im Jahre 1531 zustande kam, und daß bis dahin alte mündlich überlieferte „Gewohn- heiten" maßgebend waren. Das deutsche Recht hatte seine kräftigsten Wurzeln in: alten Herkommen uud in der Gewohn- heit. „Gute Gewohnheit" sagt der Schwabenspiegel, „ist so gut als geschrieben Recht." Die zuletzt geschilderte Erborduung, welche Gras Karl Ludwig von Sulz festsetzte, enthält eine Fülle von gesunden und dem christlichen Geiste entsprechenden Bestimmungen. Die natürlich-sittliche Auffassung des Standes der Blutsverwaudt- schast und der Entwicklung des Erbrechtes aus der Familie tritt darin deutlich hervor. Die genannte Erbordnung blieb bis zum 1. Jänner 1809 in Krast und Wirk- samkeit. In der vom Fürsten Johann Josef von Liechtenstein am 1. Jänner 1809 erlassenen neuen Erbfolgs- und Verlassen- schaftordnung wurde, wie es in der Einleitung dieses Gesetzes heißt, das bisher bestandene Gewohnheitsrecht (Landsbrauch) nach seinem vollen Inhalte aufgehoben, iveil es in mehreren Punkten nicht mehr entspreche und weil es besonders auch jene Vorschriften nicht enthalte, die eine ordentliche Abhand- lungspflege erfordern.
	        

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