Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 52 — vorgelesen morden, daß sn ihnen durchaus gemein und sonderlich Wohlgefallen lassen und uns darauf unter- thcinigtich gebetten, dieses Erbrecht unserer vorhabenden Landsordnung beizufügen. Welches dann wir als der Landtherr abgehörter Ursachen und sonderlich um gemeiner unserer getreue«: lieben von Gott anvertrauten und befohlener Unterthanen Nutz und Wohlfart willen gern gethan uud stehet solch Erbrecht und Satzung in unterschiedlichen Punkten, Fällen, Figuren und Exemplen wie hernach zn sehen." Die in dieser Einleitung augeführte Erbordnuug des Grafen Rudolf von Sulz vom Jahre 1531 habe ich bereits oben mitgeteilt. Die Urkunde vom I. 1577, welche eine Revision einzelner Bestimmungen vom I. 1531 enthält, konnte ich bisher nicht auffinden. Die neue vom Grafen Carl Ludwig von Sulz erlassene Erbordnuug ist sehr umfangreich und füllt in der gedruckten Wiedergabe im Jahresberichte des Vorarl- berger Museumsvereines 36 Oktavdruckseiten aus. Wie ich bereits erwähnt habe, ist dieselbe, abgesehen von der oben mit- geteilten Einleitung, welche im St. Gerolder Exemplar fehlt, wörtlich der Erbordnuug gleichlautend, die sich in den drei von mir gesammelten Landsbräuchen vorfindet. Ich beschränke mich im Folgenden darauf, deu wesent- lichen Inhalt dieser Erbordnung, welche im 17. und 18. Jahr- hundert in der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellen- berg, dem nachherigen Fürstentums Liechtenstein, im Gebrauche war, in Kürze zu skizzieren. Wer sich aber für den genauen Wortlaut interessiert, um ein treues Bild der Sprachweise und Rechtschreibung damaliger Zeit zu erhalten, sei auf die Publikation Grabherr's,') verwiesen. Der erste Teil der neuen Ordnung handelt von dem Erbrechte und der Erbfolge bei' Erbschaften ohne Testament. Es wird hier als allgemeiner Grundsatz auf- gestellt, daß das Vermögen eines Abgestorbenen auf die nächsten ehelich geborenen Blutsverwandten fallen soll, welche in drei 1) Der Bluinencgger Landsbrauch. Im 37. Jahresberichte des Vorarlbcrgcr Museumsvercines v. I. 1898. S. S8—135. Bregenz. Im Selbstverläge. Druck v. I. N. Teutsch.
	        

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