Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 50 — hang aufzufinden. Allerdings habe man den Landsbrauch im Register des Archivs Einsiedeln sud I- als Manuskript in Kleinfolio eingetragen gefunden, aber als man nachsuchte, war die Stelle leer, der Band unerklärlich verschwunden. End- lich sei durch Zufall dieses vermißte Manuskript mit dem obigen Archivzeichen bei dem k. k. Bezirksgerichte in Bludenz entdeckt und Einsiedeln wieder zurückgestellt worden. Es prä- sentiere sich als St. Gerolder Exemplar aus dem Jahre 1609.') In den beiden Exemplaren von Bendern und Triesen findet sich eine Einleitung,-) welche über die Genesis der neuen „Erbordnung" Ausschluß gibt und wie folgt lautet: „Obgleich wohlen vor diesem bei Lebzeiten weylandt des wohlgebohrnen Rudolphen Grafens zu Sulz, Land- grafen im Klegeu, des heiligen römischen Reichs Erbhof- richters zu Notweil, Herrn zu Vadutz, Schellenberg und Blumenegg, römischen, hungarischen und böhaimischen königl. Majestät Statthalters der oberösterreichischen Landen, und unsers lieben Urahnen seliger Gedächtnis auf der Unterthanen ermelter Grafschaft Vadutz unter- thäniges Anhalten uud Bitten Anno 1531 ein Erbordnuug ausgericht, auch solche hernach durch die wohlgebornen Herrn Heinrichen Grafen zu Fürstenberg, und Herrn Schweikhardten Grasen zu Helfseustein, unsere freundliche liebe Vettern als unsere damals von höchst gedachter kans. Mauesteth geordnete Vormünder im Jahre 1577 widerum revidiert und durchsehen worden, so sind doch darin gar wenig Fäll und etlich darunter so kurtz, dunkhel und unverständlich gesetzt und ausgeführt, daß man daraus )̂ Der Erlaß der Erbordnung durch den Grafen Carl Ludwig datiert wohl früher und zwar schon vor dem Jahre 1602. Im Jahre 1602 sand nämlich die Erbteilung statt, laut welcher Carl Ludwig Vaduz, Schellenberg und Kleggau, sein Bruder Rudols hingegen Thengen und Blumenegg erhielt Vergl. Kaiser, Gesch. des Fürstent. Liechtenstein S. 3S5. Offenbar war diese im St. Gerolder Exemplare nicht enthalten, sonst hätte sie I. Grabherr sicher mit veröffentlicht, weil sie über die Vorgeschichte und das Zustandekommen der Erbordnung interessante Aufschlüsse gibt.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.