Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

Reichsfürstentuin Liechtenstein in der oberen und unterenHerrschaft gehalten und beobachtet wird. ^. 1794. Oonseriptuw A ms .Andres, küinpsl 8. ^llsoloZlÄS Ltucliosv." Es enthält die Erbordnung und Gantordnung wörtlich gleichlautend, wie in den beiden anderen Exemplaren. Jedoch sind die in den letzteren als Anhang zur Erbordnung mitge- teilten Bestimmungen über die Form der Testamente und das Verfahren bei Malefizgerichten in diesem Exemplare nicht vor- handen. Dagegen finden wir am Schlüsse des 151 Quart- seiten enthaltenden Hestes Abschriften der Polizei- und Lands- ordnung des Reichsfürstentums Liechtenstein vom 2. September 1732 und der am nämlichen Tage vom Fürsten Josef Johann Adam von Liechtenstein erlassenen Waldordnung. Andere Quellen, die ich beiläufig zu dieser Arbeit benutzte, sind in Fußnoten jeweils besonders angeführt. Nach diesen einleitenden Bemerkungen mögen nun die urkundlichen Quellen sprechen. Soweit ich den Text derselben vollständig zur Mitteilung bringe, habe ich mich sorgfältig an den Wortlaut des Originals gehalten. Da jedoch die Inter- punktion und Verwendung der Majuskel in diesen Urkunden eine sehr willkürliche ist, so habe ich, um das Gebotene les- barer und verständlicher zu machen, so viel als möglich die Interpunktion und auch das Schreiben der Anfangsbuchstaben der jetzigen Schreibweise angepaßt. Es kann wohl gegen diese Methode umsoweniger eingewendet werden, als dadurch der Wortlaut des Originals nicht geändert wird. Die alte Erbordnung vom Grafen Carl Ludwig von Sulz und die alte Polizeiordnung habe ich, damit diese Arbeit nicht zu umfangreich werde, nur auszugsweise zur Mitteilung gebracht. Um jedoch die Zeit, von der ich berichte, auch in ihrer 
Eigenart selbst reden zu lassen, habe ich zur Charakte- risierung der damaligen Ausdrucksweise besonders prägnante Stellen dem Wortlaute nach eingeslochten. Ueber diese Waldordnung und eine ältere v. I. 16ö8 habe ich in meiner Arbeit: „Die Tätigkeit des liechtenst. Landtages im 19. Jahr- hundert." I. Band des Jahrb. des H. B. für d. F. L. S. 
126 s. das Wesentliche mitgeteilt.
	        

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