Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

Ein Exemplar ist im Besitze des Landesarchivs in Vaduz und ist, wie es auf dem ersten Blatte des 107 Seiten fassen- den gebundenen Heftes heißt, eine Abschrift, welche der Land- ammann Johann Georg Wols von Vaduz im Jahre 1667 durch den Schulmeister Johann Christof Fabern in Vaduz machen ließ. Das Heft enthält eine vom Grafen Karl Ludwig von Sulz (1572—1613) herausgegebene Erbordnung, ferner die damals gebräuchliche Gantordnung, (d. h. Vorschrift für den Schuldentrieb), eine Ordnung für das „Malefiz- und Zeit- gericht" und endlich eine alte Polizeiverordnung. Am Schlüsse des Heftes befindet sich ein ausführliches Register. Das zweite Exemplar, ein prächtig eingebundenes, dick- leibiges Buch von großem Formate, gehört dem Pfarrarchive von Bendern. Lcmdcimmann Basil Hopp schreibt auf dem ersten Blatte eigenhändig, „daß ihm gegenwärtiger Landsbrauch samt dem Sulzischen Urbario Anno 1682 vom regierenden Grafen Ferdinand (von Hohenems) durch Herrn Christof Angern kommuniziert worden sei, und daß er alles habe ab- schreiben und in diesen Bunth binden lassen." Es enthält wörtlich gleichlautend die im Landesarchiv- Exemplare genannten Ordnungen, außerdem oben noch die Eidformel, welche die Geschworenen vor dem Landammann zu schwören hatten. Endlich ist dem Bande das vollständige Sulzische Urbar beigefügt, welches, wie in einer Beilage von Mathäus Bader, UotÄrw3 o^es. publio. namens des Stiftes Kempten am 15. März 1701 bezeugt wird, dem Originalurbar gleichlautend befunden wurde. >) Das dritte Exemplar ist im Besitze des Josef Schurti bei Haus Nr. 111 in Triefen. Auf dem ersten Blatte ist folgender Titel angebracht: „Landsbrauch, wie solcher in dem Buchdruckerkunst in Gebrauch gewesen waren. Das eine Exemplar wurde von Herrn Lehrer Müßner in Ruggell aufgefunden und durch Ver- mittlung des Herrn Landcsvikars I. B. Buchet dem historischen Vereine in's Eigentum übergeben. Das andere erhielt ich von Eschen und ist in meinem Besitze. Das Sulzische Urbar sei hier nur beiläufig erwähnt. Eine nähere Besprechung desselben liegt nicht im Rahmen dieser Arbeit.
	        

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