Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 206 — als Beisitzer gezogen und hiesür aus den Kameral-Rentcn bezahlt worden sind, das hintunftig, nachdem das Obcramt ans dem Vorsteher, dem Rcntmcister als Beisitzer nnd beeideten GcrichtSattuar bestehen wird, nicht erforderlich sein wird; mir bei Polizei- und Peinlichen Verhand- lungen wird immer der betreffende Ortsrichter des zn Untersuchenden beiznzichcn sein, 12. Da nach der zu statuierenden JuriSdiktionsnvnna mir allein das Oberamt die Gerichtsbarkeit auszuführen haben wird, welches in den Dörfern die Ortsgerichte als seine Delegierten bestellt, so kommt es in Hinknnft von der durch die Landammänner nnd Lcmdwaibel ausgeübten Gerichtsbarkeit ab, daher 13. in jedem Ort nur ein Richter, ein Bürgermeister, und nach Größe der Population die nötigen Hilssgeschworcnen zn bestellen sein werden. Für das Richteramt schlägt die Gemeinde jährlich 3 Individuen vor, aus deneu das Oberamt den bewährtesten hiczn ernennt nnd in Eides- pflichl nimmt. Die OrtSgerichte wachen in ihren Gemeinden aus Er- füllung der Gesetze und Polizei, verwalten das Gemeinvermögen, legen über Empfang nnd Ausgabe jährliche Rechnung zu Handen des Obercuntes, (diese wird vberamtlich revidiert und bemängelt) und vertreten die Ge- meinden beim Oberamte, wenn Verhandlungen über daS Gemeinwohl gepflogen werden; durch sie werden die Kamcral-Abgaben und Steuern cingehoben und an die Behörde abgeführt, daher künftig die von den Lmidammänncrn geführten Landschaftsrcchmmgen nicht mehr erforderlich werden, die ohnehin nur die Gelegenheit zn verschwenderischen Ausgaben und Saufgelagen ausKosten d er Laudsch asten gegeben haben. Diese Verfügungen nnter Berücksichtigung jener, welche bereits in Ansehung des Straßenbaues, der Steuerregulicrung, der Zölle, des Steinpelgcbranchs, dann der Im- und Emigration getroffen worden, nnd deren Handhabung dem Herrn Landvogt besonders empfohlen wird, ivird die gewünschte Ordnung herbeiführen und den verbesserten Zn- stand des Untertans, dann Beschränkung der schädlichen Mißbräuche bezwecken. — Aber so sehr Seine Durchlaucht all dieses in Erfüllung gebracht haben wollen, so sehr liegt Hvchstselben auch die ... . strengste Ordnung in der Oberamtsführung am Herzen 26. Mehr Aufmerksamkeit als seither ivird künftig den Wäldern zn schenken, sohin die so häufigen Frevel durch das Einhüteu des Viehes
	        

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