Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 205 — und bei vernachlässigter Ableitung so viele Tausend Joch Landes in Snmpf übergangen sind. Die Zergliederung derselben und die offiziöse Auflage, daß jeder deu ihm zugewiesenen Anteil durch zureichende Grüben gleich vom Anfange neben der Straße gegen den Rhein zu trocken lege und in einer Frist von 3 Jahren bei Verlust des Grundes kultivieren müsse, wird alle Einwürfe und Bedenklichkeiten beheben, die Untertanen uahrungsfähig machen, sie sosort ans dem Kummer der drückenden Not reißen, welche 5. auch daher meistens erwachsen ist, daß vor Erlassung des letzthinigen Verbots jedermann ohne einen Titnlum Mensae oder der Nahrungs- sähigkeit anszuwcisen, in Ehestand treten durste. Da der Untertan kein Gewerb erlernt, wenige Klafter Landes nicht zureichen, eiue Familie ohne Betrieb einer Profession zn ernähren, so mußte notwendig dessen namenlose Dürftigkeit erwachsen; dieser wird die Grundvereinigung, die Verteilung der Gemeinheiten, derselben Untrennbarkeit von Häusern, dann die Verhaltnng des Untertans zur Gewcrbbetreibnng, vorsvndcrlich der Spinnen-Weberei, der Bleichen, wozu das Lokale und die dortigen Produkte die Einladung geben, auf die sicherste Weise vorbeugen. Sie werden dahin zu wirken haben, daß jedes Familienhaupt die Söhne zur Erlernung der notwendigsten Professionen widme Wenn dann 6. eine zureichende Anzahl der nötigsten Professionisten gczügelt sein wird, so wird die Statuierung der zur Ordnung führenden Zunfts-Gcneralien zur Notwendigkeit, die Sie seinerzeit in Vortrag zu bringen haben werden. 7. Noch immer hängt der Untertan durch Feierung zu vieler Tage dem Müßiggang zu sehr an — Tage, die dem nötigen Erwerb ent- zogen werden, daher so nachteiligen Einfluß auf die Nahrungsfähigkeit nehmen, auf deren Abstellung oder Verminderung angetragen werden muß. 10. Da bisher in der Verwaltung der Kirchenkapitalien oberamt- licherseits kein Einslnß genommen worden, die Verwaltung derselben aber der Oberaufsicht der Staatsverwaltung untersteht, so haben Sie zn verfügen, daß die jährlichen Rechnungen dem Oberamte zur Revision uud Genehmigung unterlegt werden, wobei ans den treuen und richtigen Verrait aller Empfänge, auf Verminderung der Ausgaben nnd Passierung der hvchstnötigen, endlich Sicherstellung der Kapitalien gesehen werden muß. 11. Bestund unter anderm bisher auch dieser Gebrauch, daß au Gerichtstagen die Laudammänner zu den gerichtlichen Verhandluugeu
	        

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