Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 191 — 26. September 1815 zu Paris die „Heilige Allianz" geschlossen wurde, erklärte der Fürst am 12. Oktober 1817 den Beitritt zu diesem Bündnisse. Dnrch Artikel 13 der deutschen Bundesakte war bestimmt worden, daß in jedem Bundesstaate eine I andständis ch c Ver- fassung ins Leben zn treten habe. Dieser Bestimmung kam Fürst Johann nach, indem er am 9. November 1818 eine solche Verfassung gab. ') Schuppler hatte sie entworfen, sein Entwurf war aber in mehreren Punkten abgeändert worden. Nach der erwähnten Verfassung 2) bestand die Vertretung des Landes aus der Geistlichkeit und aus der Landmannschaft. Die Geistlichkeit hatte aus ihrer Mitte drei der Bestätigung des Oberamtes zu unterziehende Deputierte (zwei aus der ehemaligen Grafschaft Vaduz und einen aus der ehemaligen Freiherrschast Schellenberg) zu wählen; nebstbei war jeder Besitzer einer geistlichen Pfründe, soweit er ein Vermögen von 2500 fl. im Lande versteuerte, znr Teilnahme am Landtag berufen. Als Vertreter der Landmannschaft nahmen die Vor- steher (Richter) und die Säckelmeister der Gemeinden am Landtage teil; überdies hatten anch alle übrigen mindestens 30jährigen Untertanen, die für ihre Person an liegenden Gründen einen Steuersatz von 2000 sl. auswiesen sowie von unbescholtenem und uneigennützigen? Rufe und von verträg- licher Gemütsart waren, das Recht der Landstandschaft. Die Verfassung enthielt die singuläre Bestimmung, daß der Fürst für sich keine Zivilliste beansprucht, eine Bestim- mung, die auch in die gegenwärtig geltende Verfassung vom 26. September 1862 
(Z 30) übergegangen ist.») 1) Wir bringen zum besseren Verständnis nachstehender Darstelluug im Anhange unter lü einen Abdruck dieser Verfassung, welche auch bei Criste, S. 237 u. ffgd. abgedruckt ist. 2) Kaiser, der von der verrotteten Landammannsinstitution ganz hypnotisiert ist, meint natürlich S. S10, daß die neue Versassung den Bedürfnissen und Gewohnheiten des Landes weniger entsprach, als die srühcr bestandene; wir haben einen Teil jener „Bedürfnisse und Gewohn- heiten", die aus der Laudammansverfassung herausgewachsen waren, bereits oben kennen gelernt. 3) Statt es zu begrüßen, daß der Fürst aus freien Stücken auf ciue Zivilliste verzichtete, fragt Kaiser S. 502, wie. es möglich wäre, daß ein so kleines nnd armes Land dem Landcsherrn nebst den Herr-
	        

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