Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1905) (5)

— 186 — Es kmnr selbstverständlich nicht unsere Aufgabe sein, alle Gesetze und Vorschriften, die der Fürst weiterhin erließ, einzeln anzuführen; wir wollen nur das Wichtigste hieraus insoweit hervorheben, als es entweder heute noch gilt oder die Grund- lage zum heutigen legalen Zustande geboten hat. Mit Patent vom 18. Februar 1 812 führte der Fürst das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, die öster- reichische allgemeine Gerichtsordnung uud das österreichische Gesetzbuch über Verbrechen und schwere Polizeiübertretnngen in Liechtenstein ein und im Jahre 1819 wurden verschiedene, in Österreich zur Ergänzung dieser Gesetze ergangene Vorschriften als für Liechtenstein verbindlich erklärt; alle diese Gesetze gelten zum Teil noch heute; zur Vervollständigung der Gesetze über Polizeiübertretungen erschien 1832 das sogenannte Unt e r- tans-St raspatent, welches der heute in Kraft stehenden sürstl. Verordnung vom 8. Dez. 1858 über die Amtsgewalt der Behörden zu Grunde liegt. Indessen war im Jahre 1818 durch eine zwischen dem Kaiser von Österreich und dein Fürsten abgeschlossene Kon- vention das k. k. Appellationsgericht in Innsbruck als dritte Instanz für die Rechtsangelegenheiten des Fürstentums be- stellt worden, eine Verfügung, die in ihrer Wesenheit durch den seither abgeschlossenen Staatsvertrag vom 19. Jänner 1884 i) aufrechterhalten wurde. Auch in finanzieller Hinsicht erslossen, abgesehen von der oben bereits erwähnten Steuervrdnung, verschiedene sehr belangreiche Vorschriften; unter diesen verdient die Papierstempelverordnung vom 20. März 1809 deswegen be- sonders hervorgehoben zn werden, weil ein großer Teil der damals getroffenen praktischen Bestimmungen noch heute in Anwendung ist. )̂ — Im Jahre 1829 verfügte der Fürst die Einführung einer Hundesteuer, eine Institution, die sich bis auf den heutigen Tag erhalten hat. Vgl. liechtenst. Landesgcsetzblntt Nr. 8 und österr. RcichSgcsctz- blatt Nr. 1L4, beide vom Jahre 1884. 2) Vgl. liechtenst. Landesgcsetzblatt Jahrg. 1883, Nr. 5, wo jene Be- stimmungen des Stempelpatcntes anfgcführt werden, die bis jetzt in Geltung geblieben sind.
	        

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