Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1949) (49)

— 24 — Was uns heute als Angehörige des 2(1. Jahrhunderts mit unserer heutigen Staatsauffassung an diesem Vorgang besonders auffällt, das ist einerseits der Umstand, daß eine Herrschaft, ein Staatswesen, Gegenstand eines Kaufvertrages ist und das; ander- seits diese Herrschaft gleichzeitig Bestandteil eines andern überge- ordneten Staatswesens ist, in dessen Rahmen sie sich zum autonomen Territorium entwickeln könnte. Diese beiden Umstände, die staats- rechtlich und verfassungsgeschichtlich sehr interessant sind, finden ihre Erklärung in der Reichsverfassung des Heiligen Römischen Reiches, dem auch unsere Landschaften angehören. Ein Staatswesen, eine Herrschaft wird verkauft als Eigentum des Landesherrn und die Untertanen werden vom Verkäufer an- gewiesen, dem Käufer, also dem neuen Landesherrn zu huldigen, das heißt, ihm den Treueid zu schwören, jedoch ohne daß sie oder ihre Vertreter im übrigen etwas zum Abschluß des Kaufvertrages, der ja über ihr eigenes Schicksal entscheidet, mitzusprechen haben. Das entspricht voll und ganz der mittelalterlichen Rechtsanschauung, die sich schon seit dem 9. Jahrhundert mit den ersten Anfängen des Feudal-Wesens entwickelt hatte. Feudalwesen ist gleichbedeutend niit Lehenswesen. Lehen ist ursprünglich -ein Stück Land, das einem andern hingegeben, geliehen oder verliehen wird gegen das Ver- sprechen, Kriegsdienste zu leisten. Der Landbesitz stellte in der dama- ligen Zeit der Naturalwirtschaft das wertvollste Gut dar und die Leistung von Kriegsdienst wurde als der Dienst schlechthin angesehen und bezeichnet. Ein solcher Lehensbesitzer vereinigte in sich bereits verschiedene Attribute der Staatsgewalt in Bezug auf die Insassen seines Lehensbesitzes. Im Hinblick daraus wird er Grundherr genannt und seine Rechte bilden die sogenannte Grund- Herrlichkeit. Wird er mit weitergehenden Rechten ausgestattet, ins- besondere mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Insassen seines Gebietes, so bezeichnet man ihn als Eerichtsherrn. Die Eerichtsherrschast setzt schon eine BoÄensläche von gewisser Ausdeh- nung und mit einer gewissen Bevölkerung voraus. Sie kann ziemlich klein sein, sodaß z. B. ein Dorf auf mehrere Eerichtsherrschaften verteilt wird! sie kann aber auch großen Umfang annehmen. Das Deutsche Königtum wurde schon in der Zeit der fränki^ schen Könige als Besitz der königlichen Familie ur»d dao Reich als
	        

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