Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1949) (49)

- 116 — dem Gerw ig haben wir mit ihrer Zustimmung als Schuldner und Zahler für die oben genannte Geldsumme, die sich auf 200 Mark belauft, unseren geliebten Fürsten den vorgenannten Abt eingesetzt und be- stimmt. Aus diesem Grunde schulden wir dem erwähnten Abt und Kloster 200 Mark. Da dieser Abt uns überdies für 100 Mark zwei Streitpferde und einige Waffen verkaufte, so ergeben sich gesamthaft 300 Mark. Wir erkennen, dass wir sie dem genannten Abte und seinem Kloster in unserem und in des Reiches Namen pflichtig sind, f ür diese Geldsumme verpfänden wir diesem Abte und seinem Kloster «las uns und dem Reiche zugehörige alte Vogtgericht und Vogtrecht über Kloster und Stadt St. Gallen, über die Städte Wangen und Altstetten und über die Leute, Sachen, Güter und Besitzungen des Klosters, soweit dessen Gebiet und Umkreis sich erstreckt, samt allen Einkünften, «lie seit je- her zu diesem Vogtgericht und Vogtrecht gehörten und samt allem, was mit diesen auch immer verknüpft und verbunden ist. Diese Einkünfte übergeben wir dem besagten Abte und seinem Kloster mindestens für so lange zu friedlichem Besitze, bis die besagten 300 Mark Silber dem besagten Abte oder seinen Nachfolgern und dem Kloster gänzlich aus- bezahlt sind. Da wir indes gewisse Einkünfte des besagten Voglgerichles >ini! Vogtreehtes für eine gewisse Geldsumme dem tapfern Manne Walt her Meier von Altstätten verpflichtet haben. . erspreeln-n wir die- sen \\ alther Meier zu veranlassen sein Anrecht aufzugehen und abzu- treten. Tüten wir das iiiein und müsste der Abt seli-t die Xuslüsung ,:'inrdi;en. so uullen wir den Geldbetrag, den er aus lieseni Grunde ausgeben würde, zu den vorerwähnten 301» Mark gesch Ideten Silbers gemäss allen ungenannten Vertragsklauseln und Pfai: bediiigmigcn hinzufügen. Ferner gewähren wir dem besagten Abt und seinen Nach- folgern, solange unsere obgesagte Plandpilicht dauert. Autorität und Gewalt, frei den Richter zu bestimmen und einzusetzen, der dem ol>- gesagten Gerichte vorzusitzen hat. Dem so zu bestimmenden Richter verleihen wir Autorität und unvermengte und gemischte Gewalt Delin- quenten zu vermahnen und zvi strafen, Besitzeseinweisungen zu voll-
	        

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