Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1948) (48)

- 94 — Münzer von Konstanz und die Brüder Walther und Burchard von Hofen, Bürger von Konstanz. Diese haben durch feierliches Ver- sprechen einen körperlichen Eid geleistet, dass sie sich zu Konstanz acht Tage nach voraus erlassener Mahnung als Geiseln stellen wer- den, falls durch uns oder unsere oberwähnten Brüder oder auch nur durch irgend einen von ihnen etwas gegen die obigen Artikel unternommen würde, und dass sie niemals von der Geiselschaft zurück- träten bis der oberwähnte Herr Rumo in der Sache, in welcher er im Vorgesagten irgendwie verletzt worden wäre, volle Genugtuung erlangt haben würde. Und wenn einer der obgenannten Geiseln oder Bürgen, was ferne sei, mittlerweilen abgehen oder dahinscheiden müsste, dann soll ein anderer Geeigneter in gleicher Weise an dessen Stelle inner- halb eines Monates als.Ersatz eingesetzt werden. Falls dies nicht ge- schieht, müssen sich die Uberlebenden acht Tage nach voraus erlas- sener Mahnung zu Konstanz als Geiseln stellen und dürfen diesen Ort nicht mehr verlassen bis die Sache zu einem wirksamen Ende geführt ist. Sollte aber einer der besagten Geiseln oder Bürgen einige Zeit ob einer andern Bürgschaft anderswo zu weilen haben, so hat er infolge des geleisteten Eides einen andern als Stellvertreter einzu- setzen Zur Offensichtlichkeit und unabänderlichen Festigkeit des vorher Gesagten übergaben wir dieses Rechtsinstrument dem gedachten Rumo bekräftigt durch die Siegel des ehrwürdigen Vaters und Herrn Rudolf von Gottes Gnaden Bischof von Konstanz, unserer Abtei, unseres Kon- ventes, unserer obgenannten Brüder, sowie Manegolds von Nellenburg, Friedrichs von Toggenburg, beide Grafen, Heinrichs von Griessenberg, Rudolfs und Ulrichs von Güttingen, Adelige, Eberharts Truchsessen von Waldburg, Ulrichs von Bödmen, Walthers von Elgg, Marquarts von Schellenberg, Friedrichs von Riet und Konrads von Sulzberg, Ritter. Wir Rudolf von Gottes Gnaden Bischof von Konstanz hängen auf Bitte des genannten in Christo ehrwürdigen erwählten Abtes Wil- helm unser Siegel an dieses Rechtsinstrument. Wir der Propst und
	        

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