Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1948) (48)

— 63 — tüeise Goldasts und des Codex traditionum, wo bei 48 a anno XV steht, wiewohl man tatsächlich ebenso gut xu lesen könnte statt xii. £5 kann aber nicht sein, dass die spätere Urkunde vorher «gemacht» wurde. Allerdings mag die Hand- lung von 48 b als Anlass zu a weiter zurückliegen. Man muss sagen: Die frühere Rechtshandlung wurde nachher beurkundet, sie steht auf dem Pergament unten, aber schon seit dem gleichen Tage wie die erste Urkunde. — Für das Ortsdatum Ptigo können wir nicht mit Wartmann auch Pagig im Schanfigg in Betracht ziehen, da die Urkunden mit dem Besitze früh nach St. Gallen extradiert wurden. St. Gallen hatte aber im Schanfigg nie Besitz, wohl aber im nahen Eschen und in Grabs (Quadravcdes v. quadra abbatis, rom. avat; im 7. Jht. Beziehungen des Diakons Johannes von Grabs zu St. Gallus), von wo auch andere Urkunden nach St. Gallen gelangten 
(Wartmann II. n. 401 und 458 zu 847 (854) und 858 (865)). Ganz in Wegfall kommt aber Graubünden durch die hier nächste Urkunde. Ortskundliches: Da der hier folgende offenbar günstige Eandkauf zu Ruggell zweifelsohne den Anlass zum hier behandelten Vermächtnis bot, geben rvir auch dieses hier vollinhaltlich. Obwohl es in Buchs ausgestellt ist, könnten die Parteien doch aus unserem Ruggell näher als Buchs gelegenen Oberland (vgl. oben n. 9) und einige Zeugen aus Ruggell oder doch aus dem Unterland sein. Valencianus, Valerius, Prestancius und Victor kommen auch in der nachste- henden Rüg geller Schenkung vor. Zur V e r f a s s u n g s g e 5 c h i c h l e ; Austus steht an erster Stelle in der Zeugenreihe und erteilt als vicarius den Beurkundungsbefehl, dem Umbertus cancellarius gehorcht. Zur Unteramtsstelle des vicarius (auch praepositus^ vgl. oben n. 3 und 9, in letzterer Nummer für Grabs. Als Etappe vor der langen Urkundenkarenz sei hier also die Amtsstelle Grabs-Buchs, zu der auch unser Oberland (ohne Balzers) gehörte, nochmals fest im Auge gehalten. An solchen Amtsstellen nämlich beliebten hierzulande später die Montforter ihre Burgen zu haben, so die Werdenberger zu Werdenberg, in Sargans und auf diesem Wege dann auch zu Vaduz. Zur R e c h t s g e s c h i c 
h 1 e. Verfügungen ztvischen Ehegatten sieht auch ERC. III. 13. 2 vor, wo es heisst: Qualescumque cartas que inter virum et uxo- rem factas fuerint aut per dotem aut per alias scripturas legitimas, hoc sibi et maritus et mulier dum vivent in usumfruetum sibi vindicent, et ad nulluni alterum hominem exinde licenciam non habeant qualecumque cartam facere nee per ullo ingenio donare, nisi tota ipsa facultas post eorum discessum ad communes filios revertatur. Wir erörtern hier drei Berührungspunkte mit un- serer Urkunde: 1. Durch den in der Lex erwähnten Nutzbrauchvorbehalt ist die Auflassung des Besitzes schon auf das abieben hin festgesetzt und die Ver- mächtnisform unserer Urkunde gegeben. 2. Da die Gatten nach der Lex über das geschenkte Gut nicht mehr anderweitig urkundlich verfügen durften, nimmt unsere Urkunde die Falcidia und die Stiftungen für das Seelenheil voraus fanteponoj. 3. Dem Satz nisi tota ipsa facultas post eorum discessum ad communes filios revertatur antwortet in der Urkunde der Satz: et qualis de
	        

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