Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1948) (48)

— 22 — blickend knüpft Mayer S. 486 f. bei den curiales an. die im Testament Tellos von 765 zu Chur, im Schanfigg und zu Sargans erscheinen. Das Schanfigg war spater der Dingstuhl eines Hochgerichtsverbandes und auch Sargans bildete schliesslich eine eigene Herrschaf t (vgl. I. Teil, Bd. 1, S. 25). Ueber diese curiales weiter zurückblickend könnte man auch bei LRC. XII. 2. I De susccptores, prepositis et arcariis anknüpfen, die dort alle den curiales zugerechnet iverden. Anderseits sollte man auch die vicarii der Jul. ep., die sich gegen diese noch zurückhaltend verhält, abklären. Vorwärtsblickend sagt Mayer auf S. 482 — «begegnet Anfang des 10. Jahrhunderts in Buchs wieder als bei einem Geschäft zwischen Laien führend ein vicarius, der dem Schreiber, dem cancellarius. befiehlt (Wartmann III. 789 a. 931; vgl. I. Teil, Bd. 1. S. 23, unten n. 13 und 14) . . . Nachher (1105) kommt in gleicher Stellung wie jene weltlichen dirigierenden Urkundspersonen vor dem Schreiber ein, Olricus testis et vicarius in Maienfeld vor (Mohr I. n. 105) und kurz danach in Chur ein solcher aus vornehmem Geschlecht stammender vicarius. der ivieder vor dem Schreiber steht (a. 1139: Arnoldus de Ruzunne testis et vicarius; Mohr I n. 118, 119). Noch später heisst der maior von Ragaz auch vicarius.» S. 430 Anm. 15: «Der iudex, der unter dem Vogt, d. h. dem Träger der Hochgerichtsbarkeit steht und nichts anderes wie der maior (villicus) sein kann, hält für das ganze Jahr Gericht», während beim placitum maii der advocatus amtet. Die ganze Stelle (s. Gmür, Urbare u. Rödel des Klosters Pfiivers, S. 26/27) lautet: Aliis autem temporibus et diebus per tocius anni rirculum, quibus iudex seu vicarius ab abbate substitutus, ut iuris est, iudicio debet presidere. Dass der villicus von Ragaz als vicarius und unterer iudex amtet ergibt sich auch aus der Stelle (Gmür S. 13 zu 1220), die lautet: Hec sunt iura que pertinent ad officium villici de Ragaz. Cum Favariensis abhas tenet placitum generale in Regaz, villicus debet sciseitari ab hnminibus ecclesie, si conolatus agrorum, si colonatus vine- arum et curtes et opiliouatus sint in bono et debito statu. Unter der Hofgerichts barkeit des Meiers von Ragaz standen auch die pfäverserischen Hofleute auf heute liechtensteinischem Gebiete. Mayer sagt aber weiter auf S. 484: «GeVtf das Amt des praepositns, maior, vicarius auf dem untern Hochgerichtsverbsnd und trifft damit später der Bereich des Amtmanns, minister, maior zusammen, so folgen dann unter diesen Bezirken die Ortsverbände». Der praepositus findet sich aber als öffentlichrechtliche Amtsperson nicht nur in Unterrütien, sondern auch im Unterengadin und im Vinstgau, ivo er beim Beurkundungsgeschäft als die Person erscheint qui pennam levavit, also den Beurkundungsbefehl erteilt (vgl. Goswin, Chronik von Marienberg, Ausgabe Basilius Schwitzer, u. Mayer a. a. 0. S. 438 — 445). Mayer verweist auf S. 443 auch auf die späteren Steuer- genossenschaftsbezirke, wie Vaduz, Werdenberg, Wartau (auch Sarganserland!). Vertiefen wir nun aus eigenen Ueberlegungen die Sache noch etwas! Ono- ratüs praepositus kommt in unserer Urkunde zum ersten Male mit seinem Titel bezeichnet vor. Doch begegnen wir ihm schon am 4. Juni 818 (Wartmann n. 235), wo er als 1., und am 30. April 819 (n. 243), wo er als 2. Zeuge zu Rankweil auf- tritt. Ihm zuvor begegnen wir da am 20. Mai 817 (n. 224) dem Propst Kstradarius, doch ohne Titel. Estradarius wurde dann aber in den obern Walgau
	        

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