Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1947) (47)

— 97 - 21. solle sich der Landweibl Eines Ehrbaren, bescheidenen, und nüchteren Lebenswandel befleißen, und sich in allen ihme oblie- genden Geschafften, besonders Criminal- oder Malefix-Sachen vorfallenheiten willig, und getreu gebrauchen laßen. Schloß Hohen Liechtenstein den 23. Ianuarij 1752 Anhang Nr. 1v Instruktion sür den Thorwart aus dem Schloß Demnach eines jeweiligen Herrschaftlichen Thorwarts unter anderm der Haubtgegenstand seiner Obliegenheit und Schuldigkeit ist, die Herrschaftliche Waldungen vor allen unbefugten eingrifsen und Holtzentwendungen bestmöglichst zu besorgen; derley Frevlere dann ohne ansehung der Person anzuzeigen. Nicht weniger auch 2- tens denen Holtz-Frohnern da und dorten nach möglichstem sleiß abzuwarthen. auch so nachzusehen, damit gegen das alljährl. nicht gering kostige Frohngeld gnädigster Herrschafft was nützliches ausgericht und verschaffet werden möge. Da aber 3- tens Bey Brennholtz-Verkäuffen es alleinig auf den Thorwarth ankommet das aigentliche Quantum des angewiesenen Brenn- holtzes dem Klassier, oder dem Fuder nach verraitet einzugeben, vordeme aber geschehen seyn mag, daß das mindere vor das mehrere beym hochsürstl. Rentamt zum ansah angezaigt worden ist, zu sol- chen Parteylichkeiten der Thorwart durch Ecschenk sich hat ver- laithen lassen; So wird ihme Thorwart unter Verlust seiner Be- dienstung eingeschärfet in derlei) Holtzanweisungen, welche ,-unor bey der oberamtlichen Camcral-Conferenz ausgebracht werden sol- le, weder Gunst, noch Eab vorwalthen zu lassen, sondern seiner Plich- ten erinnerlich das eigentliche Holtz-quantum, wieviel nemmlichen eint- oder der ander Brennholtz von ihm erhalten habe, getreülich eingeben. Samt und sonders auch 4- tens ist hergebrachter maßen des Thorwarth schuldigkeit mit abla- dung der Herrschafftlichen Zehent- und Lehen-Früchten seine Dienst und Verrichtung zu machen, und zwar dergestalten, daß im Nothfahl das ausmäßen der Früchten zum Verkaufs ihm auch anzu- vertrauen seyn möchte; nicht weniger auch er dem Herrschafftlichen Kieffer in all- und jeglichen Vorkommnussen in der Kellerey ohn-
	        

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