Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1947) (47)

— 94 — Später nach der Vereinigung beider Landtschasten hat man dann sich yewehrt denen Unterländer einen eigenen Landtwaibel zu geben und zu besolden und sollen selbe ihn selber zahlen, wenn sie einen wollen haben und nachher Vaduz wöchentlich schicken zur Entgegennahme der Befehle und Anweisungen; so um 1719 herum! Anhang Nr. 15 Jnstruction fürAndreas Ott Herrschafftlich bestellten Landweibl der Herr- schafft Schellenberg zu sträcklicher und seinem darüber abgelegten Ayd gemäß zu befolgender nachgelobung 1. Es solle der Landweibl dem hochsürstl. Oberamt und dessen ge- botten gehorsamb, und gewärthig seyn, solche fleißig und getreu vollziehen, und das ihme Anvertraute im gehiem bey sich be- halten. 2. Die demselben zum einziehen übergebende herrschafftlichen Eel- ter /! wie die Nahmen haben V emsig eintreiben. Sorgfältig verwahren, und an das gehörige Orth getreulich einliefern, Auch 3. alle- und Jedem jnnheimbisch und frembden umb ihrer Forde- rungen die Land- und Eant-Recht ohne Nebenabsicht, und Par- teilichkeit auf Sein er-suchen unverlangt führen, und ange- deyhen lassen, daß Sich niemands besonders benachbarte darü- ber zu beschweren Ursache haben möge; dargegen aber 4. Sich mit dem darauf bestimbten Tax begnügen, und niemand darüber beschwehren, und zwar von dem Vorbitten von dem Kläger 4 Kreuzer, vom Pfänden 4 Kreuzer, vom Schätzen auf Fahrnus 24 Kreuzer, von Einhändigung der Pfandt auf glei- che arth, wie bei dem Schätzen 12 und respective 24 Kreuzer, von Auskündnng einer schuld 24 Kreuzer und nicht mehrees be- ziehen, beynebens ein genaues aufsehen haben, und auf Sein erfahren, alsobald anzaigen 5. die jenige, So sich aus dem Schellenbergischen außer Lands ver- heürathen. oder Sonst hinausziehen, damit Sowohl der Manu- mission, oder Laibs-Entlassung halber gegen die Selbe das ge- bührende beobachtet werden möge; Wie auch
	        

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