Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1947) (47)

— 92 — deine, was er anzaiget, und sonsten von den Amänner vertuscht, und linder das Eis gelegt worden were, Er nach befindung der den 4. 5. l>, und bis Iv-ten Thail zum genemsten haben solle. Neuntens ist Er verbunden alle Khauffs: Tauschs: Schuld- und der gleichen contract, Item alle vorseyende heyrathen bey der Cantz- ley nahmhaft zu machen, und solle nit verhelfen, das solche wie bishero geschehen, bey der Cantzley underschiagen, sondern nach gnädigster herrschafftlichen befelch alle da und dorthen khünftige er- waxende Ungelegenheiten abgeschnitten werden, indeme sonderheit- lich in dem Landt im Ein: und außhewrathen wegen besteyerung der liegenden Heyraths güether oihl gelegen ist, in allem vorsichtig und vün ...(?) zu sein, welches da es in Khauffen, verkaufen, und versetzen, ehemals auch geschehen, man gegenwärtig mit den aus- ländischen nit so vihl streitens haben würde, absonderlich aber Zehentens solle Er durch gehaimbe erforschung erfahren, ob nit die Ammänner und gerichtsleuthe ihren üblen gebrauch noch da und dorten regier-durstig winckhel-Cantzleyen aufrichten, Kheüff, Ver- kheüff, anlehnung, und dergleichen oder auch gar verträg stifften und hierdurch gnädigster Herrschafft auch in wie weit eingreifen. In denen Waibel Ambts Verrichtungen soll er Ailftens nach anweisz des fünfften Punctes alle beschaidenheit nit alleinig gebrau- chen, und die anbefolchenen fleißig exequiren, sondern diejenige, so pfänden und ganten verlangen, allezeit mit solcher Vorsichtigkeit vertheidigen, daß solche nit Ursach nehmen frembde gerichter zu neh- men. Und weilen Z w ö l f t e n s der waibeldienst ein zimbliches ertraget und solcher von gnädigster Herrschafft wegen vor allen andern kom- petenten ihme Joan Baptist Hovpen gegönnet worden, also solle Er dargegen verbunden sein höchst gedachter gnädigster Herrschafft ohne dero entgelt die ihme ahn Hand gebende Gefalle und Züns fleißig und getreüwlich einzuziehen, von diesen solle Er für aigenen seinen Nutzen nit einen Kreüzer verwenden, weniger den seinigen vermi- schen, oder andere gefährlichkeilen darmit spihlen. Dreizhendens solle Er in Waibelambtsgefchäfften bey Ver- hörtäg, oder da Er vor der Kürchen herrschaftliche befelch oerkhün- diget den 'ihme erthailenden herrschafftlichen Ciborymantel allezeit
	        

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