Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1947) (47)

— 9l — Viertens solle Er aufs der Ammänner und Eerichtsleuthen zusammenkhunften, ob mit was für Unoeschaidenhaiten und ge- waltsamen, mit wortten, Trohungen, straichen oder andern, diesen wider die Underthanen verfahren, guete obsicht tragen, dero Ver- richtungen und Beratschlagungen sleiszig erforschen, und bey Ambt jedesmal getrewlich anzaigen, umb zu sehen, ob dise und zu wessen nutzen oder schaden, der gnädegisten Herrschafft nemblich oder dem Lande villeicht, vor oder einzugreifen beysammen gewesen seyn. Und weilen Einen Waibel nach dem Landtbruch zue schätzen und zu pfenden obliget, also wirbt Er Fünfftens austruckhent- lich befelcht, jemanden weder zu frühe, noch zu spath zu pfenden, oder zu ganten,") sondern, und damit eine gewisse mah und Richt- schnur beobachtet werde, solches vorhero bey der Cantzley anzaigen, und zue disem ende 5) so ein altes Eantbuch liegt vielleicht heute noch im Pfarrei-Archiv in Mauren, wo ich es hinterlegte, nachdem man es mir geschenkweile über- lassen hat. Sechtens allwöchentlich wenigist ein- oder zweymahlen daselb- sten über seine Landtsbrauch- Verrichtung anzufragen, und ob auch was sonsten passirt, zu referiren, und was ihme zubehelfen wehre, sich gehorsamb anmelden. Auff die Herrschaftliche Gepew, als die Torggel sein, die Wal- dungen, Reeben, Lehen, forst, Item daß ohne Specialerlaubnusz keine Krepsen gefangen, sondern die Fischwasser geeüffnet werden, auch Fleisz und Unfleitz des Forst-Knechts : oder Waldoogts, ver- bottene Spihl, und Würthshellser, unzulätziges danzen, und andere dergleichen llpigkheiten, solle Er Siebentens sein Pflichtmäs- siges aufsehen haben, dergleichen winkhel ausforschen, die Kunk- helstuben anzaigen, die weitere als eine nachtlange Herberg der Frembden nicht verschweigen, und in Summa nichts widriges ver- tuschen, so lieb ihme gniigister Herrschafft Gnad ist: und beschwerlich hingegen dero Ungnad «sein würde, und Jenes ohne einigen respect der Personen oder freindschaft. Achtens wird ihme von Abholtz, wie ehemalige Waibel gehabt, nichts gestattet, sondern durch fleißige nahmhafftmachung der Frä- oel er sich ein anderes äquivalent verdienen solle. Allermatzen von
	        

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