Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1947) (47)

— 90 — 10. vom Einsperren in die Bürgerliche geroahrsame 30 Kreuzer 11. für das Essen zuzutragen und besorgen, wenn nur ein Arrestant da ist täglich 4 Kreuzer 12. wenn es aber mehrere sind von jedem täglich 6 Kreuzer Anhang Nr. 14 Anweisung Wie der hochsürstl. Liechtensteinische Frey-Reichs-Herrschaftlich Schellenbergische Landwaibel Ioann Baptist Hopp sich zuoerhalten habe. Allerforderist und zum ersten solle E" Landwaibel gnädigster Herrschasst und dero jeweiligen Befehlshabern trew-gehorsamb und gewertig sein, gnedigster Herrschafft nuzen, auch deroselben hoche Ehre, sambt deren beambten Leymueth, seinem aigenen Intresse voziehen, schaden und Unheyl, sovil ahn ihnen tombt und er vermag, warnen und wenden, und sonderheitlich denen zuweiligen nachmur- renden Underthanen krässtigist entgegenstehen und solches, es be- stehe gleich in worthen und werthen, getrewlich anzaigen. Zweyten? solle Er vorzi<zlich darob sein, daß New und alte Landammänner von den Underthanen nicht, wie bis dato, ambt- leuth tituliret werden, sondern zu Austhülung dies mißbrauch?, und anmaßenden Herrlichkeit die Vorstellung thun, daß die ambt- lellthe aber bey der Canzley, die amänner und gerichtsleuth aber gleich ihme Waibel selbsten, auch Underthanen, und under diesen bloß die Vorgesetzte währen. Drittens wirst Er nach seiner Menschenmöglichkeit zuverhin- dern, abzuwarnen und zurathen befelcht, daß unöthige Zöhren, s. v. Frässen und Saufen, bey Thaylung und Underredung und derglei- chen Vorsallenheiten /: von welchen allen Er und Insonderheit de- nen thaylungen, umb sowohl wegen der Jnhaimischen, als Fremb- den der Steyerbahrkheit und abzugen halber die gebühr beobachten zu khönen, getrewlich referiren soll :/ khllnfftigdhin unoerbleiben, so wenig unkösten, als möglich aufgetriben, und wie andere als Er waibel selbsten in dene Schrankhen der gebühr erhalten werden mögen.
	        

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