Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1947) (47)

— 83 — 6. Das zum Verbrennen bestimmte Holz, sollte kurz abgehauen und keine hoche Stumpen gemachet, auch Äste und AbHolz zum Herrschaft!. Nutzen verwendet werden. 7. Die fruchtbaren Bäume, als Obst- Kerschen- und Nußbäume, auch Eichen, sie stehen gleich in den Waldungen oder auf den Eu- tern, sollen ohne Erlaubnuß des Oberamtes nicht gefället, auch nic- malen zum Brennholz aufgemacht, sonder zum Herrschaft!. Nutzen verwendet werden, außer sie wären faul oder zu etwas anderm als Brennholz unbrauchbar. 8. Es ist verbotten, daß Hirten oder andere sowohl Fremde als Ein- heimische Feuer an den Bäumen aufmachen, oder unter denselben Feuer anlegen. g. Neue Wege und Straßen in den Waldungen anzutreiben, Kohl- blatten oder Kohlplätze zu machen ist wie 1t). das Harzen in Thanwäldern desgleichen verbotten. 11. In junge Schläge solle kein Horn noch anderes Vieh, als wie Schaf oder Geißen gelassen werden, bies der Aufwuchs so hoch ist, daß kein Tier mehr die Gipfel erlangen kann. — Im Überiret- tungsfalle ist bey großem Vieh mit Pfändung fürzugehen, die Geis- sen aber sind ohne weiteres Tod zu schießen, wie schon in der Wald- ordnung fürs Fürstenthum Liechtenstein vom Jahre 1732 befohlen worden ist. 12. Eben also ist auch das schädliche Stangenhauen zu Trietern und andere Stängele, wodurch die jungen Waldungen geschwächt werden, wie auch das Holzstehlen gänzlich verbotten. Das verderb- liche Schwemmen aber ist, wo es nicht die Umstände zur Nothwen- digkeit machen, und das gar zu keinem Nutzen zu bringen ist, nicht zu gestatten. Der Jäger hat daher ein wachsames Aug zu halten, daß diese Punkten genau beobachtet werden. Die Frevler und die- jenigen aber, welche dieselben vermessentlich Ubertretten dem hoch- fllrstli. Oberamt anzuzeigen: damit sie zur gebührenden Straf gezo- gen werden können. 13. So viel es die Waldungen der Gemeinden und andere Wälder betrifft, bey welchem bisher so übel gewirtschafftet wurde, daß eini- ge Gemeinden Abgang am nöthigen Holz haben, so hat der Jäger besonders darauf zu sehen, daß nichts von Auen oder Waldung, sie
	        

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