Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1947) (47)

— 81 — Ewren besten Vermögen wiocrumb suchen zu hegen, zu heyen und auffzupflantzen, zu dem Ende ohne Vorwissen 'des Verwalters nie- mandten kein Herrschaftliches Holt; zu verkaufen, wcitt weniger zu verschenken, oder an Zahlung zu geben, die junge Höltzer gebührend zu Bannen, und zu verhencken, alles schädliche Vieh, insondernheit die Baissen auss denen Waldern zu halten, aufs die llbertretter, Forstbeschcrdiger, Wildtschitzen, Vogelfanger und Fischdicbe ein wacht- sames aug zu haben, niemanden wer der auch seyn möchte, einig klein oder groß, Weydwerk, Vogelfang, oder Fischeren zu gestatten, sondern wo sich dergleichen jemand undersangen möchte, denselben darvon suchen abzutreiben, und zu gefänglicher Hasst zu bringen, nicht weniger in dem Forst keine ohnnöhtiger weyss herumboagiercnte be- währte und verdächtige Leutte oder schädliche Hund zu dulden, und auch das die Communen und Privat Persohncn mit Ihren aigenen Wäldern gebührend verfahren, Sie heegen, pflegen, und verhencken, ebenmäßig acht zu haben, und wo etwas ohngebührliches damit vor- ginge, solches bey fürstl. Cantzley ohngesaumbt an zu zeigen, die Raub Thier zu allen zeitten, aufs betretten weg zu Burschen und aus zu rotten, das Eüch auffstoßende hohe oder nider Wiloprett und Federwerk aber nach Weydmanns Brauch, so viel ohne Schmähle- rung der Wildbahn geschehen kann, zu fallen, solches ohnabgängig, zusambt anderem aus verkauften Holtz, oder anderen gnädigster Herrschafft zustehenden Wald Nutzungen etwi erlösten geldern zu fürstl. Verwaltung treulich zu lifern. benebens aber auch auf die fürstl. Eräntzen und Landtmarken, frevelmllhtigc Zoll, und Um- geld Verschwörtzer wohl auch acht zu haben, zu solchem Ende von denen durchpassirenden Kaufs und Fuhrleütten Jhro Zoll Zaychen, und Frachtbriefe manchmahlen abzufordern, auf erfundenen Betrug diselbe zu arrestiren, und Sie, wie ingleichen alle andere Eüch san- ften vorkommende strafmäßige Persohnen zu fürstl. Cantzley be- straffung zu denunciren, Euch davon durch keinerley wceg, freund oder Freundschafft, gaab oder geschenk abhalten zu lassen, und in Summa alles dasjenige zu Thun, was einem getreuen und redlichen fürstlichen Bedienten wohl anstehet. Alles, getrelllich, und ohne gefährde. Nota bene: in den Verhörs- und Ambtsvrottokollen sind wiederholt und regelmässig die Wcinvisierungen vermerkt und der jeweilige Wein-Ausschankpreis
	        

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