Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1947) (47)

— 75 — mahl gebührend vortragen, in solchen das praesidium führen, mit dessen Neben-Beamten hierüber jederzeit getreulich conferieren, mit Ihnen in guter Harmonie und Verständniss stehen, das von gesamb- ten Oberambte zu 
Herrschaftlichen Interessen ziehlende unanimc conclusum unter die Execution setzen, bey habendem Umstand aber und in wichtigeren affaires höchst gedacht Jhro Hochsürstl. Durchlaucht mit Zuziehung des gesambten Oberambtes aussführliche gewissen- haffte Bericht jedesmahl erstatten, der Hochsürstl, Durchlaucht über gnädigst schöpfenden Resolution gewärtig bleiben, solche, gleichwie all ander hochsürstl. Befehl und rescripta auf das genaueste voll- ziehen, die mir gnädigst anvertraute und sürohin anvertrauende Wichtigkeiten in aller geheim bey mir verwahren, in allen Stücken der Herrschafftl. Nutz und Fromben möglichst befördern, in specie die hohe Landesfllrstlichen regalien, obrigleit, Recht und gerechtig- keiten auf das beste besorgen, darwider keinen Eingriff von je- manden gestatten, sondern vor Schaden warnen, und so dergleichen bescheheten, mit Zuziehung des Ambtes conjunctis viribus also gleich abtreiben, die sowohl jetzige, als etwann inskünftig einge- führt werden mögende Policey- Landesforst- Zoll- Zehent- und Um- gelts-Ordnung so viel an mir ist unterstützen und manutenieren, die Justiz dem Armen, wie dem reich, ohne alle Parteylichkeit gewissen- hafft administrieren, mich von Niemanden mit gelt oder andern beschänknussen nec directe neque indirecte korrumpieren lassen, zu folge dessen die gewöhnlichen Cantzley und Verhörstäg fleissig halten, alles vor das gesambte Oberambt ad deliberandum bringen auch all dasjenige, wohin mich die bereits gnädigst ergangene Gene- ral- und etwann erfolgende Special-Jnstruction anweissen würde, in genaueste observanz ziehen, derselben gehorsambst nachleben, darwider nicht das geringste handle», auch über Ein oder höchstens zwey Täg, nach vorhero wohl gemachter Veranstaltung, auszer Lan- des, ohne gnädigster Special-Erlaubnisz, mich nicht aufhalten, son- dern jederzeit nur das Herschafftliche utile vor allem bester mähen angelegen seyn laszen, im übrigen aber die Unterthanen über die bishero eingeführte alte Cantzley tax mit Nichten beschwerden wolle, noch solle, alles getreulich und ohne gefährde, so wahr mir Gott helfe, die unbefleckte Jungfrau und Mutter Gottes, und alle lieben Heiligen. Amen
	        

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