Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1947) (47)

— 21 — Die Beschlüsse der Nomenklaturkommission sind als eine glück- liche Lösung anzusehen. Diese Benennung hat den Vorzug, sah sie das, was durch Jahrzehnte hindurch an unseren Schulen auf Grund der geltenden Schulkarte gelehrt wurde, im Wesentlichen belassen wurde. Auch stellen wir uns mit dieser Namengebung nicht in Gegen- satz zu unseren österr. Nachbaren und Miteigentümer der fraglichen Gebiete. Aber vor allem historisch gesehen ist der Entscheid, den Punkt 2052,3 mit Drei Schwestern zu bezeichnen, der einzig richtige. Die bisher älteste bekannte Urkunde in der die Bezeichnung Drei Schwestern vorkommt ist der „Markbrief auf Saroyen gegen denen auf Plangken 1603 Johr." Aus dieser alten Urkunde, welche in je einem Exemplar im Eemeindearchiv in Planken und Frastanz liegt, geht eindeutig her- vor, daß schon vor 350 Jahren die Besitzer dieses Gebietes, also die Plankner und die Frastanzer, sich über den Namen des Punktes 2052,3 einig waren. Zwei Stellen dieser von Gabriel Dionisy von Schellenberg zu Kisslegg und Waltenshausen, Vogteiverwalter der Herrschaften Bludenz und Sonnenberg, und Sigmund Rainoldt, gräflicher sulzischer Landvogt der Herrschaften Vaduz und Schellen- berg ausgestellten Urkunden lasse ich wörtlich folgen: „ Alda vor dem Schanerwaldt in «in Staine Eggmarck, volgenndts von derselben Eggmarck vor dem Schanerwaldt der Höche nach schregs hinauf biss an die Grenzen und Marcken, die beöde Herrschaften Sonnenberg und Vaduz, laut derselbigen Vertrag schaiden in drey Markstain. Item von dem obersten Egg — Marck- stain an den Grenzen, in welche am Creuz gehauen werden soll, dem Eradt und Sattel aller Höche und beeder Herrschaften Erenzmarcken den dreyen Schwestern nach über den Sattel oder Eradt in fünfs Markstain schnurgrad hinauf biss in die drey, die höchste und größte Schwester dergestalt und also, wass in denen Marcken gegen und uf der Seiten Frastanz ligt, das solle Ihnen denen zue Frastanz und was uf der seytten gegen denen uf Plangken ligt, daß solle Ihnen, denen uf Plangken zugehören und bleiben und . . . Und solle jerderthail das Zaunholz uf den sei- nigen mit wenigstem Schaden und Nachtheil der Wäldt und Hölzer nemen, auch denen zu Frastanz irrenthail Zeunung anfachen, bey den dreyen Schwestern, so weit jedertails wun und Wayo hinauf geet,
	        

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