Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1947) (47)

— 106 — durch den Scharffrichter befunden würdet, solche Kleyder und Weh- ren nichts auszgenommen, sollen dem Scharffrichter zusambt voran- gezeigter seiner bestimbten Belohnung und Zehrung für aigen zu- stehen und gefolgen. Im übrigen was umb solche verzwaifflete Per- sohn /: so weith das schwerdt erreichen mag :/ sich befindet, hat man sich mit dem Scharffrichter, jedoch mit Disposition der hohen Obrig- keit zu vergleichen, ingleichen da ein anderer Malefiz Persohn seye sye heimbsch oder frembd nach malefiz-Recht verurtheilt, und bey derselben Persohn in der gefängnus oder auf den Tag, da dieselbe gesanglich angenohmen ist, einig Gold, silber, gold Edlgestein und dergleichen Cleinooien durch den Scharffrichter oder jemands andern befunden würden, das alles solle einer jeden Herrschaft, darinnen die Persohnen gefangen worden, in allweg zustehen und erfolgen. So bald auch die gefangen Persohn sür malefiz gestellt, und dem Scharffrichter nach denen Kayserlichen Rechten zu richten zu erkennt, was alsdann nach ergangenem Urthl bey dem armen Menschen durch den Scharffrichter befunden würdet, solches alles solle Jhme sambt oorangezelgter Belohnung auch erfolgen und zugehören. Achtens solle der Scharffrichter außer dieses Reichsfürsten- thumbs ohne vorwissen oder in andere ausländische Herrschafften ohne Bewilligung der Oberbeambten nicht verreysen, noch sich ge- brauchen lassen.. Zum Neunten anlangend den Wasendiensr, wann ein pferdt oder Vieh abstehet, soll der Scharffrichter alsbald solches ohneinge- stellt abziehen, und fahls der Bauersmann, oder wohin selbiges ge- hörig gewesen, die Hauth /.- außerhalb der Stiere ./ selbsten behal- ten wollte, hat man dem Scharffrichter für jedes Stuckh 30 Kreüzer abzustatten, herentgegen da ein Pferd oder Vieh nach erkanntnus ohnparteyischer Leuthen der Vier Mängel einen hat, gehört die hauth alliglich /: jedoch ohne alle Besoldung :/ dem Scharffrichter. Zehendes hat der Scharffrichter alle Bekanntnusse und Verzichten der maleficanten gänzlichen zu verschweigen, und keines- wegs zu offenbahren, sich im übrigen still und wesentlich zu vehalten. Leztlichen fahls dem Scharffrichter über Kurz oder lange Zeit nit gelegen seyn würde, solche Dienst länger zu versehen, solle Er Jeder Zeit ein Viertel Jahr zuvor den Dienst abkllnden und auff-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.