Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1946) (46)

— 390 — im Allgemeinen oder im Besonderen zu Recht erkennen und aus- sprechen würden, das sollen und wollen die obgenannten beide Teile sowohl zusammen als auch ein jeder getrennt getreulich für stät, fest und unwandelbar halten, tun und vollführen, und zwar ohne alle Gefährdung, bei den Eiden, die sie darüber leibhaftig zu Gott und zu den Heiligen geschworen haben, und nach Weisung, Wortlaut und Aussage der Anlassbriefe, die von beiden Parteien besiegelt hierüber ausgestellt worden sind. Wir, die beiden obgenannten Ob- männer Hans Stöckli und Heinrich Mais, und wir die nachgenannten zugesetzten vier Schiedsrichter, nämlich Goswin Bäsinger, Bürger zu Feldkirch, und Peter von Unterwegen, sesshaft zu Chur, auf Seiten des ehrwürdigen Herrn Bischofs Hartmann und seines Gotteshauses zu Chur sowie ihrer Partei, und Albrecht von Kropfen- stein, weiland Vogt zu Ilanz, und Jakob Hophan, Ammann zu Glarus, auf Seiten der ehegenannten Herren zu Räzüns, haben in der Sache Sitzungen gehalten und die Ansprachen, Reden und Widerreden beider Teile über alle und jegliche hienach geschriebenen Ange- legenheiten angehört. Jedermann soll nun wissen, dass die vier vor- benannten Schiedsrichter hinsichtlich aller hienach geschriebenen Angelegenheiten nach beider Teile Klage, Darlegung, Rede und Widerrede einhellig, •gemeinsam, ohne Unterschied und ohne Zer- würfnis, bei ihren Eiden in einstimmiger Uebereinkunft das erkannt und ausgesprochen haben, was hienach in diesem Briefe geschrieben steht. Erstens haben sie gemeinsam ausgesprochen und erkannt, dass beide Parteien im Gesamten und im Besonderen in guter Mannes- art nach obgeschriebenen feindlichen Zusammenstössen und Miss- helligkeiten gegeneinander wieder gute Freunde sein wollen, dass ein Jeder vor dem Andern hinsichtlich Leib und Gut sicher sein soll, dass alle Feindschaft und Fehde erledigt sein soll und dass alle Kriege und Händel, die sich ereignet haben, durch vollkommenen und steten Friedensschluss in Freundschaft gewendet sein sollen. Diese Freundschaft soll ewiglich in Treue und ohne alle Gefähr- dung bleiben und fortbestehen . . . Sodann:57 Als der ehrwürdige Herr Bischof Hartmann für sich und sein Gotteshaus zu Ghiir, für die Acbtissin und das Gotteshaus zu Cazis, und für seinen Bruder, den Grafen Heinrich, klagte, dass die ehegenannten Herren von Räzüns etliche Leute inne hätten, die ihm, den genann- ten Gotteshäusern und dem Grafen Heinrich gehörten, da haben
	        

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