Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1946) (46)

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rs e t /. 11 n g Ich, Knnrad Wastalös, zur Zeit Mesmcr an unserer Frauen Münster zu Chur, gehe Jedermann bekannt und verkünde öffent- lich mit diesem Briefe, dass ich für mich, für Nesa von Schaan, mein eheliches Weib, und für unsere Erben, von unseren ehrwürdigen und gnädigen Herren Rudolf von Trostberg, Dekan, und dem ge- meinsamen Kapitel des Domes zu Chur, fünf Mannmad Wiesen zu einem rechten, steten und ewigen Erblehen übernommen und emp- fangen habe. Sie sind des Kapitels Eigen zu Chur auf dem Felde, wo es in Daleu heisst und stossen vorn an den gemeinen Weg, der nach Daleu führt, ohen an des Gotteshauses von Churwalden Gut, nebenan an Marquards Gut, unten endlich an Schauensteins und auch an Simon Schlumpfs Wiesen. Es ist ausbedungen, dass ich und Nesa, mein eheliches Weib, und unsere Erben, unser Erblehen, nämlich die vorhenannten fünf Mannmad Wiesen mit aller Zube- hörde, in guten Treuen haben, nutznicssen, besetzen und entsetzen sollen. Wir sollen unseren gnädigen Herren des gemeinsamen Ka- pitels des Domes zu Chur oder dem Kapitelsamann, der dannzumal des gemeinsamen Kapitels Ammann wäre, fürderhin, immer, ewig und alle Jahre auf den St. Martinstag daraus zu einem rechten, red- lichen, immerwährenden und ewigen Zins zwölf mailändische Liren entrichten, geben und das Geld in Münze und redlicher Zahlung bezahlen, wie es jegliches Jahr zu Chur in der Stadt zu geben und zu nehmen gangbar und geläufig ist, und zwar ohne allen Verzug und ohne jede Gefährde. Würde der vorbenannte Zins dem gemein- samen Kapitel oder dem Kapitelsammann zu Handen des Kapitels von uns oder von unseren Erben eines Jahres bis zum Frauentag zur Lichtmesse aber nicht gewährt und bezahlt, oder würden wir mit des Kapitels Ammann zu Chur darob nicht guten Willens und ohne Arg bleiben, so ist das obgenannte Gut und Erblehen zu Gun- sten des gemeinsamen Kapitels zu Chur von uns und unseren Erben ledig, los und gänzlich zinsfällig und der Zins verfallen, und zwar ohne Widerrede oder Gefährde. Wenn ich obgenannter Konrad Wastalos, mein Eheweib Nesa oder unsere Erben von unseren Rechten an der vorgeschriebenen Wiese, unserem Erblehen, ab- lassen wollten oder müssten, sei es durch Versetzung oder durch Verkauf, so sollen wir und unsere Erben davon zuerst dem gemein- samen Kapitel zu Chur Kunde geben und es ihm um 8 Pfund mai-
	        

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