Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1946) (46)

— 424 Nos quoque Hartmannus Episcopus Curiensis prescriptus quia supra expressatum laudum arliitramentum et composi-Zcionem amicabilem eatenus, quatenus prefertur, de nostro auxilio consilio, ac opere nostre interposicione, instancia predictarum parcium moti, fatemur fore Promulgatum, et de nostra certa sciencia, et assensu, pronunciatum et / diffinitum, eapropter sigillum nostrum in testi- monium et confirmacionem omnium premissorum dictis partibus hoc petentibus, fecimus autorizabiliter coappensari Datum et actum Curie Anno mense die hora et loco quibus supra / Indictione nona. Uebersetzung. Im Namen des Herrn, Amen. Der Richter der Kirche zu Chur entbietet allen, die das gegenwärtige Schreiben ansehen, seinen Gruss im Herrn und gibt das'Nachstehende kund: Der ehrwürdige Vater in Christo Herr Abt Burkard und der Konvent des Klosters Pfävers, Benediktinerordens und Churer Bistums, sowie Ulrich von Richenstein, der all sein Hab und Gut samt seiner eigenen Person diesem Kloster darbot, als gemein- same Kläger, und Ritter Rudolf von Rorschach und seine gesetzes- mässige Ehefrau Ursula, als Beklagte, haben betreffs der Erbschaft aller Dinge, Mobiliar- und Immobiliargüter weiland Ritters Gaudenz von Plantair, des gesetzesmässigen Ehemannes der besagten Ursula, der ohne Testament und ohne Kinder dahingeschieden ist, die Klage der Rückforderung der Nachlassenschaft sowie ihren Erbstreit vor uns schon seit längerer Zeit gerichtlich aufgerollt. Zur Stunde der Prim des 1. Februar 1401 erschienen im Vestibül der Kirche zu Chur, wo wir um Recht zu sprechen zu Gericht zu sitzen gewohnt sind, vor uns persönlich und im Anblick des Gerichtshofes die beschriebenen Parteien mit den in Christo ehrwürdigen Herren Rudolf von Trost- b«-rg, Domdekan, Ulrich Haiden, Scholasticus, Johannes Anhüsz, Kanoniker der Kirche zu Chur, und Ritter Johannes Tumb, als Schiedsrichtern, Urteilssprechern und freundschaftlichen Vermitt- lern, die von den erwähnten Parteien auf dem Wege eines Kom- promisses, bei Sicherung durch feierliches vor uns geleistetes Ver- sprechen und mittels Treuegelöbnis, für die erwähnte Rechtssache gemeinsam erwählt und erkoren worden sind. Im Beisein beider Hauptparteien, nämlich des Klägers und des Rudolf von Rorschach, der für sich selbst und für seine Frau da war, beschlossen die vor-
	        

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