Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1946) (46)

— 406 — trix prefata, suo predicto curatore / expressius cooperante, nobis judici predicto solempni stipulacione ad hoc accedente, suprascrip- tam translacionem, donacionem, dacionem, cessionem, et tradicio- nem, ac omnia et singula / premissa sicuti premittuntur, se perpetuo firma, et rata, jnviolabiliter tenere, habere, nec vllatenus vllo tem- pore contra ipsam facere, seu venire, de jure seu de facto, quouis / quesito jngenio, uel colore, Et vt premissa omnia stabili gaudeant firmitate, Jdcirco Sigillum Judicij dicte ecclesie Curiensis adro- gatum suprafatorum Maenige2 et / Ruodolfi da Canäl presentibus est appensum Datum et actum Curie Anno Mense die hora et loco quibus supra Jndictione Septima. Uebersetzung. Im Namen des Herrn, Amen. Der Richter der Kirche zu Chur entbietet mit Bekanntgabe des unten Geschriebenen, allen denen, die das gegenwärtige Schreiben ansehen, seinen Gruss im Herrn. Alle, denen es zu wissen nützlich ist, sollen erfahren, dass im Jahre des Herrn 1399, am 4. Tage des Monats September, ungefähr zur Stunde der Prim dieses Tages, vor uns im Angesichte des Gerichtes persönlich und öffentlich erschienen ist die bescheidene Frau Maeniga V a d u z z a, Hinterbliebene des Johannes Vaduz selig, samt ihrem gesetzesmässigen Beistand Rudolf von Canäl, zur Zeit Pförtner am obern Tor der Stadt Chur. Im Gedanken an ihr Seelen- heil, nicht durch Gewalt, List, Furcht oder sonstwie umgangen, son- dern bei gesundem Leib und ungetrübtem Geist, nach genügender Vorbetrachtung, wie sie sagte, und besonders nach dreimaligem Ein- und Austritt in und aus dem Gerichtshof in Begleitung ihres vor- erwähnten Beistandes, auf dem besten Weg und nach der besten Form, auf dem und mit der Uebertragungen möglichst wirksam getätigt werden können, nach gewohnter Schenkungsart zu Eigen- tum und unter Lebenden und mit ausdrücklicher Zustimmung ihres vorerwähnten Beistandes vergabt die Oberwähnte Folgendes: Ihren Hof und Garten ausserhalb des Obertors zu Chur. Er grenzt einer- seits an den Weingarten des Kapitels zu Chur, auf zwei andern Seiten an die öffentliche Strasse, auf der man zum genannten Weingarten geht, auf der 4. Seite endlich an den Weingarten des älteren Hein- rich von Satteins, der auch Gerster genannt wird. Ferner schenkt
	        

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