Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 6cj — der Gemeinde Mauren, wodurch das volle Patronat wie vor dein Jahre 1696 wiederhergestellt wurde und nun der Gemeinde zusteht. 2. Die Rechtslage des Patronates. Die Maurer Kirche ist nach den vorhandenen Urkunden eine Stiftung der Herren von Echellenberg und zwar nach dem Dafür- halten von Kanonikus Büchel von dem Geschlechte der Ramung, die auf Reuschellenberg saßen und die diese Burg im Jahre 1317 an die Herren von Echellenberg verkauften. Die Etistung war mit einem großen Eiiterbesitz in Mauren ausgestattet und das ganze Kirchen- vermögen wurde als Kirchensatz, nach dem heutigen Kirchenrecht, als Kirchenfabrik, bezeichnet. Zum Fabrikvermögen gehörte auch der halbe Fruchtzehent von dem nichtklösterlichcn Besitz, während die andere Hälfte davon der Herrschaft zustand. Epäter kam noch der sogenannte Novalzehent dazu. Unter diesem verstand man den Ze- hent, der von frisch gerodeten Feldern zu leisten war und der allge- mein als kirchliches Einkommen galt. Die Kirchenfabrik blieb Eigentum der Trister und konnte als Ganzes jederzeit frei veräußert werden, wie dies zuerst 1318 und in der Folgezeit noch öfters geschah. Die Erträgnisse der Etistung soll- ten in erster Linie dazu dienen, die Kosten des Gottesdienstes, die Besoldung des Pfarrers und die Erhaltung der Pfrundbaulichteiten zu decken. Der Ueberschuß gehörte dem Eigentümer. Der Besitz des Fabrikvermögens begründete das Patronat, das heißt den Jnbe- griss aller kirchlichen und weltlichen Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz eines solchen zweckgebundenen Vermögens verbunden waren. Jeder neue Besitzer des Fabrikvermögens übernahm das Patronat, das dann zu Beginn des letzten Jahrhunderts bei der Errichtung der Grundbücher ani den zum Fabrikvermögen gehören- den Grundstücken angemerkt wurde. Rechtlich wäre der Verkauf einzelner Teile des Fabrikoermögens nur möglich gewesen, wenn der neue Eigentümer unter Zustimmung der Gemeinde, der Landes- regierung und der kirchlichen Behörden einen der Größe des getauf- ten Grundstückes entsprechenden Teil der Patronatslasten übernom- men hätte oder der Verkäufer ein anderes gleichwertiges Vermögen substituiert hätte.
	        

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