Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 60 — Pfarrei Mauren der Jurisdiktion des Bischofs von Chur entzogen. Obwohl es in der Urkunde ausdrücklich heißt, daß sich Bischof Hart- mann jederzeitige Revokation dieses Rechtes vorbehielt, was natür- lich auch für seine Rechtsnachfolger galt, bedürfte es vieler Bemü- hungen bis dieser Uebelstand, der dem religiösen Leben in der Gemeinde sehr abträglich war, beseitigt werden konnte und bis wie- der ein ständiger Seelsorger in Mauren anwesend war. Darüber finden wir eine Urkunde vom 21. Januar 1529, in welcher Graf Rudolf von Sulz einen Streit zwischen der Gemeinde und dem Johanniter-Ordenshaus entschied. Die Leute von Mauren wurden beim Grafen mit Klagen vorstellig, daß die Seelsorge nicht regel- mäßig versehen werde, wodurch einige Leute ohne die hl. Sterbe- sakramente verschieden seien. Sie drohten dem Ordenshaus mit dem Entzug der Zehentleistungen, wenn nicht ein ständiger Seelsorger in der Gemeinde wohne. Dies war zur Zeit, als die Reformation mit Riesenschritten sich in Deutschland ausbreitete und Graf Rudolf von Sulz, der ein treuer Anhänger der katholischen Kirche war, nahm sich der Sache sehr an. Er befahl dem Johanniter-Ordenshaus einen Priester, der die Pfarrei zu allen Zeiten zu versehen habe, nach Mauren zu geben und ihm dort ein Haus zu bauen, der Ge- meinde aber befahl er, dem Kloster wie bisher alles getreulich zu leisten. Aber es dauerte noch bis zum Jahre 1594 bis Mauren wie- der einen ständigen Pfarrer bekam und von diesem Jahre an be- ginnt die ununterbrochene Reihe der Maurer Pfarrherren. (Siehe Näheres bei Büchel. Hist. Jahrbuch Bd. 15. S. 85 f.) Im Jahre 1610 wurde das Johanniter-Ordenshaus als Prio- rat des Ordens aufgelassen. Alle Güter desselben und darunter auch das Patronat von Mauren wurden am 31. Dezember 1610 an das Sti't Weingarten verkauft. Nun erhob sich kirchenrechtlich die Frage, ob Mauren als Pfarrei dem Kloster Weingarten inkor- poriert sei. Das Kloster vertrat diesen Standpunkt mit der Begrün- dung, daß es als Rechtsnachfolger des Priorates in allen dessen Besitzungen auch dessen sämtliche Rechte erworben habe. Der Vischos ron Chur erhob jedoch den Anspruch, daß die Inkorporation der Pfarrei nur dem Priorat bewilligt worden sei, aber nicht auf einen Nachfolger übergehen könne. Durch Vermittlung des päpstlichen Nuntius kam es 1627 zu einem Vergleich, der den Streit ober nicht beendete. Erst 1655 wurde ein Abkommen zwischen dem Bischof und
	        

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