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- sehen möchte. Rechnungsgeber hat ihm Sekelmeister berührte 15 sl auch roirkl. in Handen belassen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß er gehalten seyn solle selbe baar abzuführen, wenn das hochfrstl. Ober- amt und das gesamte Gericht wieder vermuthen diese Nachsicht nicht begnehmigen würde; Sollte sie aber begnehmigt werden, so sind Rechnern diese 15 fl, weil solche in der Einnahm verrechnet sind, zu gute zu schreiben. Dan hat die Eemeind Vaduz eine Trommel erneuern lassen wofür Rechner auf künftige begnehmigung des gesamten Gerichts 2 fl 24 kr laut Conto Sub No. 37 bezahlet hat; und welche nach erfolgter Begnehmigung dem Rechnungsgeber a's ein Guthaben zu ersetzen wären. Ferner haben Rechnungsgeber so wohl als der Landammann Nescher zu Eammperin verschiedene Auslagen bestritten, woran so wohl obere als untere Landschaft den gewöhnl. proportionirten Antheil zu leiden haben. Die dieserwegen projectirte Abrechnung Sub No 38 wird das nähere darthun, und erweisen, dasz die untere Landschaft in die obere Landschaftskasse noch 13 fl 6 kr zu ersetzen habe: ungeacht der Landammann Nescher Namens der untern Herr- schaft Besag der projectirten Gegenabrechnung Sub No 38 nur 3 fl Ersatz schuldig zu seyn beglaubet ist. Abgelegt den Men Iuly 1789. Nachdem das hochfrstl. Oberamt und daß gesammte Gerichte heute dem Sekelmeister aufm Triesner Berg diejenigen 15 fl, welche der- selbe von der Landsteuer zurückbehalten, verwilliget haben, so sind selbe Rechnern zu gute zu schreiben, und daher vom obigen Rezesz abzuziehen. Seite 26 Der Rezeß belauft sich, wie oben vag. 24 zu er- sehen auf 612 fl 37 kr 3 dl Hievon kommen abzuziehen, wegen dem Sekel- meister Andreas Hilbi 15 fl Da sich ein samtl. Ehrsames Gericht im Namen gesamter Landschaft bey dem hoch- frstl. Oberamt wegen der für einen je- weiligen Landammann jährl. stipulirten