Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 375 — diesen Sachen zu handeln, so wie es uns und unseren Ratgebern geraten dünkt, doch auch so, dass wir sie nach unserer Räte Er- kenntnis sicherstellen, dass ihnen in ihren Sachen Gleiches geschehe und widerfahre hinsichtlich ihrer gegenwärtigen Streitigkeiten. Der ehegenannte Bischof von Chur und seine Anhänger sollen auch in keiner Weise mit unseren und ihren ehegenannten Widersachern weder Unterhandlungen aufnehmen noch Austräge ausarbeiten ohne unseren oder unserer Erben Willen, Wissen und Gunst. Betreff der Ansprüche, welche die edle Gräfin Katharina von Werden- berg, die Ehefrau des ehegenanten Grafen Heinrich von Vaduz, an der Feste und Stadt Werdenberg wegen ihres väter- lichen und mütterlichen Erbes, im Andenken ihres seligen Bruders des Grafen Hugo oder sonstwie zu haben glaubt, verhält es sich so: käme das ehegenannte Schloss, die Feste und die Stadt Werdenberg in den Zeitläufen, wie oben begriffen ist, in unsere Hände, so sollen und wollen die Ehegenannten, nämlich die Gräfin Katharina, ihr Gemahl Heinrich und unser obgenannter Freund Bischof Hartmann von Chur diesen Anspruch folgenden Herren vorlegen: unserem lieben Oheim und Hofmeister Graf Hugo von Montfort, Herr zu Bregenz, Heinrich dem Gessler, Burkhart dem Mönch von Landes- kron, Friedrich von Flaednitz, unserem Kammermeister, und Hans Stöckly, unserem Hofmeister, alle unsere Räte und liebe Getreue. Wenn diese unsere Räte aussprechen und erkennen, dass wir der Gräfin Katharina dafür etwas leisten und geben sollen, so soll es dabei bleiben, dass wir es ihr ausrichten. Wollten wir das, was ihr so zugesprochen wird, nicht in barem Geld bezahlen, so mögen wir ihr, ihrem Ehemann und dem ehegenannten Bischof von Chur das Schloss Werdenberg oder anderes unsriges Gut in Churwalchen, das so viel wert ist, wie erkannt wurde, übergeben. Dieser Ansatz und die Pfandschaft soll ihnen allen Dreien gleich und ohne Unterschied pfandweise von uns verschrieben werden. Falls es mit den Festen, Städten und Schlössern, die in den Kreisen liegen, wie sie von uns oben benannt sind, zu unseren Gunsten jenen Fortgang nähme, wie oben begriffen ist, so sollen wir Eberhard von Sax den Jungen bei allen Rechten, Gewohnheiten und Zubehörden, wie sie er und seine Vorfahren von Alters hergebracht haben, mit Urkunde dieses Briefes belassen. Gegeben zu Freiburg im Breisgau am Mittwoch nach St. Peter und Pauls Tag, 1395 Jahre nach Christi Geburt.
	        

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