Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 374 — Grafschaft Sargans — beidseits des Rheins hinab bis zum Bodensce führt und von da wieder hinauf bis ins Tal von Alt St. Johann und in diesem Tale abwärts bis in den Thurgau, so sollen die Städte, Schlösser, Festen, Leute und Güter, die so, wie oben geschrieben steht, gewonnen würden oder sonstwie in unsere Hände fielen, uns gehören und in unsere und unserer Erben Hände überantwortet werden, ganz ohne Anspruch der ehegenannten Bischöfe von Chur, ihrer Parteigenossen oder jener, welche diese Schlösser sonst ge- wonnen oder bezwungen hätten, und zwar ohne Hintergedanken oder Gefährdung Irgendjemandes in ihrem Namen. In gleicher Weise ist verfügt, dass, wenn wir mit unserer oder der ehegenannte Bischof von Chur und seine Parteigenossen mit ihrer Macht im Besondern oder wir Beide miteinander Eroberungen mächen, wir keine Schlösser, Städte, Festen, Leute oder Güter bekommen und in unsere Hände bringen sollen, die da gelegen wären ob dem ob- genannten Nussbaume zu Rävis und von da beidseits des Rheins aufwärts bis in die Gruob. Diese Schlösser, Städte, Festen, Leute und Güter sollen unserem obgenannten Freunde, dem Bischof von Chur und seinen Partnern ebenfalls ausschliesslich zugehören und überantwortet werden, ganz ohne allen unsrigen. unserer Erben und aller Unsrigen Anspruch; doch sollen diese Festen und Schlösser, "besonders die Feste Wartau, die sie jetzt innehaben, für uns und unsere Erben offene Häuser sein in all unserer Not wider Jeder- mann ohne Ausnahme, was uns auch durch ihre Briefe und ihre -Gewissenhaftigkeit garantiert und versichert wird. Geschähe es, dass in der Weise, wie oben geschrieben steht, der Hof Sevelen in unsere oder des ehegenannten Bischofs von Chur und seiner Partner Hände käme, so soll dieser Hof mit Leuten und Gut und mit allen Zubehörden, wo und an welchen Stätten sie sich auch befänden, unserem obgenannten Freunde Bischof Hartmann und seinem Gotteshause 
zu ChuT -gehören und überantwortet werden, und zwar ohne Anspruch unserseits oder Irgendjemandes in un- serem Namen. Wenn wir über die oben genannten Streitigkeiten und Misshelligkeiten zwischen den genannten Widerpartnern Frie- densverhandlungen, Tagungen, Satzungen oder Entscheidungen treffen möchten, dann sollen wir es tun mit Wissen und Rat des ehegenannten Bischofs von Chur und seiner Anhänger. Wollten diese darin aber zu hart sein, so haben wir dennoch volle Gewalt in
	        

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