Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 350 — habint, vnd bindent, des obgedavchten6 vnsers° ewigen verköffens / vnd nämlich aller hie vorgeschribner ding, mit krafft vnd vrkünde dis offenn briefs. Das selb vnser5 Jnsigel wir vorgeVnanter Gräf A 1 b r e c Ii t von Werdenberg. durch iro ernstlicher vergicht vnd Bett willen, ze ainer wären gezüggnüss vnd / festen 
bestaet- nüss4. des obgeschribnen iro ewigen verköffens. won sü das alsuss mit vnser0 hand vnd och mit vnserm0 guoten3. / willen vnd gunst getavn6 vnd vollfuert9 havnd6 mit 
allen Sachen Worten werkken entzihen vnd vffgeben. das es mit Recht / wol krafft vnd macht haben, vnd 
fest vnd staet4 belyben, sol nv vnd hienavch6 avn6 all jrrung vnd gevaerd4. offenlich / habint lavssen6 henken an disen brief. Der ze v e 1 t k i 1 c h geben wart, des Järes do man zalt von Crists gebürt drüzehen-/hundert vnd jm fünfften vnd Nüntzgosten Jär. an dem naechsten4 Maentag4 vor sant Hylaryen tag des haiigen Bischoffs. Uebersetzung • Ich Ueli genannt der Kyber, sesshaft zu Bangs, und ich Ursula Stüffs, seine Ehefrau, bekennen und verkünden Jedermann mit die- sem offenen Briefe in unserem und aller unserer Erben Namen, dass wir beide gemeinsam und ohne Unterschied, nach guter und williger Vorbetrachtung, zu den Zeiten und Tagen, da wir es zu Recht wohl zu tun vermochten, mit Hand, Willen und Gunst unseres edeln, hochgeborenen, gnädigen Herrn des Grafen Albrecht des ältern von Werdenberg, Herr zu Bludenz, durch stäten, ungefähr- lichen, ewigen Kaufvertrag zu rechtem, freiem und unverkümmer- tem Eigentum dem ehrbaren Knechte Hans Kobler, Schuhmacher, Bürger zu Feldkirch, und seinen Erben und Nachkommen, unsere Juchart Ackers, die zu Ruggell zwischen Ueli Wagners, Ueli Oeris und Ruedi Fehrs Aeckern gelegen und von Jedermann gänz- lich ledig, los und unbelastet ist, recht, redlich und ewiglich zu Eigentum zu kaufen gegeben haben. Diese Juchart stösst aufwärts an des genannten Ueli Oeris und seines Bruders Hans Ruggs Baum- garten und abwärts an Cuontzen Stüffs Hofstatt und an den grossen Weidenbaum bei Knabenhansens Haus. Diese uns eigene Juchart Ackers haben wir mit Grund und Grat, mit Weg und Steg, mit Gehölz und Feld, mit Wasen und Gezweig, mit Wunn und Weid und schlechthin mit allen Rechten, Nutzungen, Früchten,
	        

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