Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 346 — wir ihm das Weizengeld zu kaufen gegeben aus meines vorgenannten Sohnes Hans Rugg Acker, der in demselben Feld im Mühlbach bei meines Bruders Oeris Acker Hegt und gänzlich frei und ledig ist; ferner das Weizengeld aus meinem halben Anteil und aus allen meinen Rechten, die ich an dem Wieslein habe, das zunächst bei den genannten Aeckern gelegen ist und das ich mit meinem vor- genannten Bruder Oehri noch gemeinsam und in ungeteilter Weise besitze und das auch gegen Jedermann gänzlich frei, ledig und unbelastet ist. Das obgedachte ewige Weizengeld aus allen diesen unseren vorgenannten Parzellen und Gütern, ab Grund und Grat, Aeckern und Wiesen, Holz und Feld, Wunn und Weid, Stauden und Bäumen, und schlechthin aus allen Rechten, Nutzen, Früchten sowie benannten und unbenannten Zubehörden, haben wir dem obge- nannten Hans Kobler und allen seinen Erben und Nachkommen in unserem und aller unserer Erben Namen recht und redlich zu kaufen gegeben eines sicheren, ungefährlichen und ewigen Kaufes um 13 Pfund guter und genehmer Konstanzer Münze, die uns von ihm nach unserem Willen in barem Geld nützlicherweise und voll- ständig ausbezahlt worden sind. Es ist ausbedungen, dass wir und alle unser Erben und Nachkommen, in deren Hand und Gewalt unsere obbedachten Parzellen und Güter auch fürderhin stehen, demselben Hans Kobler oder seinen Erben und Nachkommen die obgeschriebenen sechs Viertel guten, schönen und lauteren Weizen- zinses von diesen unseren Stücken und Gütern jetzt und fürderhin jährlich und jedes Jahr jeweils auf St. Martins-Tag ' ohne allen Verzug entrichten und geben sollen. Andernfalls sollen wir ihnen auf denselben Tag ebensoviel gutes, ungefährliches, fahrendes Pfand ohne ihren Schaden in ihre Gewalt bringen und überantworten, das sie dannzumal oder nachher, wenn sie wollen, um seichs Viertel guten, schönen und lauteren Weizen Feldkircher Masses ohne Ge- fährde versetzen oder verkaufen mögen. Wenn wir oder unsere Erben oder Nachkommen ihm oder seinen Erben oder Nach- kommen in irgend einem Jahr denselben ihren Zins, nämlich die sechs Viertel Weizen, auf den St. Martinstag nicht förderlich und gänzlich ausrichten würden, wie hievor darüber Bescheid gegeben ist, dann sind ihnen unsere obgeschriebenen Parzellen und Güter allesamt mit Grund und Grat und mit allen Zubehörden und Recht- samen ziusfällig geworden und von dannen zu rechtem, ewigem
	        

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