Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 322 — und für den Schaden ganz und gar bezahlt und entschädigt sind oder bis er ihnen weitere Frist gewährt. Wer von den Geiseln und Bürgen die Geiselschaft nicht, wie hievor geschrieben steht, leisten oder vollführen würde, ist fürderhin mit uns ein richtiger Mit- schuldner des vorgenannten Haintz Stöckli und, falls er nicht mehr wäre, seiner Erben, für das vorgeschriebene Kapital und am Scha- den, und zwar in gleicher Weise und mit gleicher Haft wie wir und unsere Erben. Und wenn die Geiseln einen Monat in solcher Weise ihre Pflicht getan und in den nächsten vier Wochen nach der. Mahnung ihre Versprechen eingelöst haben werden, gleich- gültig ob sie zwei Mal oder nicht geleistet haben, sollen wir der vorgenannte Graf Albrecht oder unsere Erben, sowie auch die vor- genannten Bürgen, ihm, seinen Erben oder Boten bei der ersten Aufforderung unverzüglich und ohne alle Widerrede gutes, untrüg- liches, fahrendes, geeignetes Pfandgut, das man treiben und tragen kann, leisten, und zwar so viel bis es genügt, dass das vorerwähnte Kapital mit allem darauf erlaufenen Schaden vollständig und ohne Hinterhalt bezahlt und entschädigt ist. Täten wir, unsere Erben oder die Bürgen das nicht, so haben er, alle seine Erben und Helfer, volle Gewalt, gutes Recht und freie Erlaubnis, uns, unsere Erben oder auch die vorgenannten Bürgen, alle gemeinsam oder einen jeden besonders, anzugreifen, haftbar zu machen, zu pfänden, zu belangen und zu betreiben, und zwar an allen unseren Leuten, an liegenden und fahrenden Gütern, zu Stadt und-Land und allent- halben wo und wie sie immer nur könnten und möchten, an geist- lichem und weltlichem Gerichte, so lange und so oft bis das vor- geschriebene Kapital samt allem darauf erlaufenen Schaden ganz und gar und ohne jede Schädigung, in der Weise als hievor be- schieden ist, ohne jeden Hinterhalt bezahlt und vergütet ist. Und haben weder sie noch irgend einer ihrer Helfer gefrevelt oder übel gehandelt, so sollen kein Friede, kein geistliches oder weltliches Gericht, kein anderer Schutz, kein Verzug und Aufschub und kein anderes Recht auf irgend eine Weise uns, unsere Erben, die Ge- samtheit oder einen Einzelnen der obgenannten Bürgen, unsere Leute sowie unsere liegenden und fahrenden Güter decken und schirmen. Die Geiseln haben bei allem Haften, Pfänden, Belangen und Betreiben nichts desto minder zu zahlen und zu leisten bis alleweil dem obgenannten Heinrich Stöckli oder seinen Erben ihr
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.