Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 321 — Zehntrechte ganz, halb oder teils enthoben würden, so müssen wir, oder wenn wir nicht mehr wären, unsere Erben, ihm oder seinen Erben allen diesen Schaden, Verlust oder Mangel ohne Widerrede ganz und gar gutmachen, beheben und bezahlen und ihnen unseren obgeschriebenen Anteil und alle unsere Rechte, die wir ihnen am obgenannten Zehnten mit Urkunde dieses Briefes zu kaufen ge- geben haben, von wem es auch immer sei, loskaufen und ledig und unanfechtbar machen, und zwar alles bei guter Treue und ohne Gefährde. Geschähe auch das nicht, so haben er, oder wenn er nicht mehr wäre seine Erben, volle Gewalt, die nachgenannten Geiseln und Bürgen, die für den Schaden aufgestellt sind, durch Briefe, Boten oder unter vier Augen zu Hause und zu Hof zu mahnen. Diese haben dann einzustehen und zu zahlen, wie hienach geschrieben steht, bis ihnen ihr Kapital und der Schaden ganz und gar bezahlt und vergütet sind. Zur besseren Sicherung ihres Kapitals und vor Schaden haben wir ihnen die naehbenannten ehrbaren Leute als rechte Geiseln und Bürgen gegeben und gesetzt: Ulrich von Ems, Sohn des Ritters Eglofs selig, Philipp Meier von Brunnen- feld, unseren Vogt Johann zu Bludenz, Georg, Sohn des alten Vogtes Johann selig, und Eberlin Koch von Schellenberg. Diese alle haben ein jeder besonders, bei seiner guten Treue, in Eides Weise, dem vorgenannten Haintz Stöckli gelobt, dass, wenn sie von ihm oder von seinen Erben durch Briefe, Boten oder unter vier Augen zu Haus oder zu Hof ermahnt würden, sie alle fünfe, oder bei Einzelmahnung ein Jeder einzeln, innert der nächsten acht Tage nach der Mahnung, persönlich in der Stadt Feldkirch antworten und rechte Bürgschaft leisten wr.rden an offener Stätte, zu feilem Kauf, unverdingt, ein jeder besonders, ohne Hinterhalt und je zwei Mal im Tage. Wer von ihnen aber nicht persönlich einstehen wollte oder möchte, den soll doch keine andere Bürgschaft säumen noch beirren — er soll sich auch in keiner Weise dagegen äussern •— unverzüglich einen ehrbaren Knecht mit einem Pferd an seiner Statt dahin als Geisel einzusetzen, der ebenfalls ohne Gefährde je zwei Mal im Tage so viel leisten soll als es zu kosten kommt, ganz wie wenn er, der Bürge, selber Geisel stehen würde. Die Bürgen oder ihre stellvertretenden Knechte haben ohne Gefährde einzu- stehen und von der Bürgschaft nicht abzulassen bis der vorgenann- te Heinrich Stöckli oder seine Erben für 
das obge3chriebene Kapital 2 1 *
	        

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