Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 310 — schriben16 probst, vnd Conuent, ze Sant.Lützen, vnsrü6 jn- sigel22 / für vns6 vnd vnser6 nachkomen offenlich gehenkt an disen brief. Der geben ist ze C ü r jn dem obgeschriben16 vnserm6 Closter ze Sant Lützen, an Sant Lützen. Ahent, jn dem jar / do man zalt von der gebürt Cristi. Drüzeben hundert jär, Vnd. dar nach jn dem. Nüntzigosten. ^jär23. Uebersetzung Wir Propst Ulrich und der gemeinsame Konvent des Gottes- hauses St. Luzi, Prämonstratenserordens, in Churer Bistum gelegen, verkünden mit diesem Briefe allen denen, die ihn ansehen oder lesen hören, und geben öffentlich bekannt, dass wir einhellig, nach gemeinsamem Ratschluss, nach wohlbedachtem Entschluss, nach langer, guter Vorbetrachtung, guten Gewissens, recht und redlich, mit Kraft dieses Briefes für uns und für alle unsere Nachkommen den ehrbaren Leuten Jäkli Spiegel, unseres gnädigen Herrn des Grafen Heinrichs von Werdenberg Ammann zu Vaduz, seiner Ehefrau Elsbeth Stüssi und ihren Leibeserben, unsere im Dorfe zu Triesen gelegene Hofstatt, allwo es «die Strasse» heisst, ver- leihen und verliehen haben. Sie stösst zu zwei Seiten an die offene Gemeindestrasse, unten an Pedretschen Hofstatt, oben an Hänni Wernlis Hofstatt. Wir verleihen sie mit aller Zubehörde, mit Weg und Steg, mit Grund und Grat, und namentlich mit allen Rechten, allen Nutzungsrechten und Gewohnheiten, die dazu gehören, um einen jährlichen und immerwährenden, ewigen Zins dreier Schillinge in Konstanzer Pfennigen Ghurerischer Währung, oder um drei Käse anstatt der Schillinge in Pfennigen. Die Lehensnehmer oder ihre Erben halben dieselben uns oder unseren Nachkommen, oder an unserer Statt unserem Zinseinnehmer alle Jahre auf den St. Martins- tag oder auch auf den St. Andreastag, ohne Verzug, ahne jedes Hindernis und ohne Gefährdung als rechten und redlichen Zins zu entrichten und zu gelben. Täten sie oder ihre Leibeserben das nicht, würden nämlich sie oder ihre Leibeserben uns, unseren Nach- folgern oder unserem Zinseinnehmer den obgeschriebenen jähr- lichen Zins, nämlich die drei Schilling Pfennige oder die drei Käse, aber eines Jahres auf den St. Martinstag nicht unverzüglich ge- währen, geben oder bezahlen, wie vorvermerkt ist, so wird die
	        

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