Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 306 — das Gut des Ueli Walch selig und zur fünften an Ueli Kochs Hofstatt, die er von der Pfründe zu Bendern zu Lehen hat, stösst, ist von den ehrwürdigen Geistlichen, unserem gnädigen Herrn Propst Ulrich und dem gesamten Konvent des Gotteshauses zu St. Luzi vor der Stadt zu Ghur, uns und unseren gegenwärtigen und künftigen Kindern, nicht aber Weiteren, verliehen worden, sowie der Lehensbrief zeigt und sagt, den wir von ihnen versiegelt darum inne haben. Man soll wissen, dass wir und unsere Leibes- erben, die wir jetzt beieinander haben oder noch miteinander ge- winnen werden, unseren gnädigen Herren dem Propst und dem Konvent zu St. Luzi und ihren Nachfolgern vom obgeschriebenen Gute, genannt Brait, fürderhin alle Jahre auf St. Martinstag oder spätestens vierzehn Tage darnach ohne Trug ein Pfund Pfennig Konstanzer Münze, 40 Eier und 4 Hühner, ohne Verzug und Ge- fährde, zu rechtem und redlichem Zins ausrichten und geben sollen. Täten wir oder unsere Leibeserben, die wir jetzt haben oder mit- einander noch gewinnen werden, das nicht vollführen, so wird Obgeschriehenen, dem Propst und dem Konvent des Gotteshauses zu St. Luzi und ihren Nachfolgern das vorerwähnte Gut mit-aller Zubehörde von uns und von unseren Leibeserben ledig, los und zinsfällig, ohne jede Widerrede. Sie und ihre Nachfolger sollen und mögen dann ohne jede Säumnis und Gefährdung dieses ihr Gut mit allen seinen Zufoehörden fürderhin besetzen und entsetzen und mit ihm schaffen, geschäften, werben und handeln, wie es sich ihnen am besten fügt und wie es ihnen am besten kommt. Auch ist Folgendes .besonders besprochen: Hätten wir obgeschriebene Beide, Erhart Vischer, Sohn des Wernli Vischer selig, und Anna, sein eheliches Weib, einen andern Leiberben als diejenigen, die wir jetzt gemeinsam haben oder noch miteinander, wie vorge- schrieben steht, gewinnen würden, so soll dieser Leiberbe kein Anrecht auf das Lehen haben. Und wenn wir Beide, sowie unsere gemeinsamen Leibeserben, abgestorben sein werden, so ist den obgeschriebenen, dem Propst und dem Konvent zu St. Luzi und ihren Nachfolgern das obgeschriehene Gut ledig und los, und zwar ohne alle Widerrede und Gefährde und mit Urkunde dieses Briefes. Da wir Beide, die obgeschriebenen Erhart Vischer, Sohn des Wernli Vischer selig, und Anna, sein Eheweib, eigene Siegel nicht haben, so haben wir zur wahren und stätcn Beurkundung und zur völligen
	        

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