Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 132 — das Schiedsgericht zu laden sei und sie schlägt vor, daß die Verhand- lungen des Schiedsgerichtes schriftlich zu führen seien. Bezüglich eines Obmannes für das Schiedsgericht äußert die Statthalterei den Wunsch, daß der Bischof von Chur, gemäß den Bestimmungen des Kirchenrechtes, zum Obmann gewählt werde. Die Anregung, daß auch die Stadt Feldkirch als Partei vor das Schiedsgericht zu laden sei, wurde von der Regierung nach Ein- holung der Aeußerung des Dr. Zussel abgelehnt, der diese Ableh- nung damit begründete, daß die Gemeinde keinen Anspruch gegen die Stadt Feldkirch erhoben habe. Das Landgericht bestimmte dann als Obmann des Schiedsgerichtes den Domdekan Carigiet in Chur, der als langjähriger Pfarrer von Schaan und Landesvikar die ört- lichen Verhältnisse kannte. Man sah davon ab. den Bischof zum Obmann zu bestimmen, da erwartet wurde, daß derselbe sich wegen des Vatikanischen Konzils in Rom aufhalten müsse. Domdekan Ca- rigiet aber lehnte ab, weil nach seinem Dafürhalten der Diözesan- bischof zur Obmannstelle berufen werden sollte und er ließ nach Vaduz berichten, daß der Bischof gerne die Obmannstelle annehmen würde. Tatsächlich berichtete der bischöfliche Kanzler Appert am 27. Januar 1870 an die Regierung, daß der Bischof die Stelle eines Obmannes unter den folgenden Bedingungen übernommen habe: 1. Daß das Schiedsgericht, weil dessen Obmann der Bischof ist, welchem die richterliche Entscheidung über Patronats- und andere connexe Fragen nach gemeinem Kirchenrecht ohnehin zusteht, nicht bloß über die Vaulast-Verpflichtungen, sondern auch über allfällig vorkommende Patronats-Fragen endgültig und unweiterzllglich ab- urteilen könne; 2. daß die Verhandlungen schriftlich geführt werden und 3. daß im Falle eines persönlichen Zusammentritts der Schieds- gerichtsmitglieder dies am Sitze des Obmannes zu erfolgen habe. Durch diese Bedingungen des Bischofs war der Protest des öster- reichischen Ministeriums gegen Einbeziehung der Patronatsfrage erledigt und das Ministerium stimmte auch durch Note der Statt- halterei vom 27. Oktober 1870 diesen Bedingungen zu. Am 13. Mai 1871 erklärte der Bischof die Konstituierung des Schiedsgerichtes «nd gab den Schiedsrichtern eine Frist von drei Monaten zur Einbringung ihrer Schriftsätze. Trotzdem sowohl von feiten des Ordinariates, als auch von feiten der Regierung auf ein schnelles Verfahren gedrängt wurde, ging nichts weiter. Am
	        

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