Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 131 — von dort ging die Note an das Ministerium für Kultus und Unter- richt in Wien. Unterm 18. Mai 1869 berichtete die Statthalterei. daß das Ministerium sich lediglich auf die seinerzeitigen Erlässe rom Jahre 1858 und 1859 bezogen habe und eine weitere Begrün- dung der Ablehnung nicht angegeben habe. Doch legte die Statt- halterei die Abschrift ihres seinerzeitigen Schreibens an das bischöf- liche Ordinariat bei, in dem die Ablehnung durch das Ministerium näher begründet ist. Es i't daraus zu ersehen, daß das österreichische Aerar die Anschaffung von Glocken als zur innern Einrichtung der Kirche gehörend betrachtete und ein Patron sei nach den kirchlichen Bestimmungen, wenn das Patronat über Mauren überhaupt be- stünde, nicht verpflichtet zu solchen Anschaffungen mitzuhelfen. Nach Auffassung des Ministeriums stehe das Patronat über die Pfarrei Mauren der Stadt Feldkirch^zu. Auf diese Antwort der Statthal- terei tras die Negierung die Bersügung, daß aus Grund des Gesetzes vom 12. Februar 1868 und auf das von der Gemeinde Mauren ein- gebrachte Begehren die Streitfrage durch ein Schiedsgericht zu ent- scheiden sei und es wurde sür die Gemeinde und die Statthalterei ein Termin bis Ende Juli 1869 zur Nominierung der Schiedsrichter bestimmt. Die Gemeinde Mauren wählte in der Gemeinderats- sitzung vom 13. Juli den Landesadvokaten und spätern Landes- hauptmann von Vorarlberg, Dr. Anton Jussel in Feldkirch, zu ihrem Schiedsrichter. Die Statthalterei ersuchte telegraphisch um eine Fristverlängerung bis Ende Oktober, da der Fragenkomplex erneut dem Ministerium hätte vorgelegt werden müssen. Am 2g. Oktober wurde dann seitens Oesterreichs der bekannte Kirchen- rechtslehrer Universitätsprofessor Dr. Karl Groß in Innsbruck zum Schiedsrichter nominiert und falls eine Parteienvertretung vor dem Schiedsgerichte zugelassen sei, werde Finanzprokuratursadjunkt Dr. Alois Kastner in Innsbruck diese Parteienvertretung übernehmen. Soserne jedoch eine Varteienvertretung nicht zugelassen sei, was dann auch tatsächlich bestimmt wurde, werde Dr. Kastner als Schiedsrichter fungieren. In dieser Note erhebt die Statthalterei auch Einsprache gegen eine allfällige Entscheidung des Schiedsge- richtes über die Frage des Bestandes oder Nichtbestandes des Pa- tronates, da diese Entscheidung nach dem Wortlaut des Z 9 nicht Gegenstand des Schiedsgerichtes sein könne. Ferner gab die Statt- halterei zu bedenken, ob nicht die Stadt Feldkirch als Partei vor
	        

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