Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 128 — und Zugarbeiten unentgeltlich zu verrichten, sondern auch das er- forderliche Bauholz aus dem Eemeindewald ohne Entschädigung zu überlassen und dieses Bauholz auf Eemeindekosten im Walde zu schlagen und aus den Bauplatz zuzusühren. Die Erklärung, welche der Gemeinde Mauren sür die Zukunft eine viel größere Kirchen- und Pfrundbaulast auferlegt, als bisher gehandhabt wurde, knüpfen jedoch die gefertigten Ausschüsse an die ausdrückliche Bedingung, daß es Seiner Durchlaucht dem regieren- den Fürsten genehm sei, den schwebenden Patronatsstreit mit S. M. dem Kaiser von Oesterreich im politischen Wege auszugleichen und daß hiedurch sür die Pfarrgemeinde Mauren die Nothwendigkeit der Betretung des Rechtsweges entfalle." Nun war Wien zufrieden und es kam die Nachricht, daß der Fürst bereit sei in Zukunst jeweils die Hälfte der Baukosten in Mauren zu übernehmen und die Regierung (so hieß das frühere Regierungsamt seit dem 15. Oktober 1862) erhielt den Auftrag, an das österreichische Staatsministerium eine diesbezügliche Note zu senden. Auch wurde seitens der fürstlichen Domäne ein Betrag von 1476 fl 46 kr aus der Landeskasse an die Gemeinde für die An- schaffung der Glocken bezahlt. Die Verhandlungen mit der österreichischen Regierung wurden durch die Note vom 1. April 1863 eröffnet. Am 30. November schrieb die Regierung neuerdings an das Ministerium und urgierte die Erledigung. Gleichzeitig machte die Regierung daraus aufmerk- sam, daß im Fürstentum derzeit die Ablöse der Naturalzehente im Gange sei und es bestehe die Möglichkeit, daß bei dieser Gelegenheit auch die Baulast abgelöst werden könne. Das Staatsministerium lehnte mit Schreiben vom 12. Januar 1864 das Eintreten in Ver- handlungen über das Patronat in Mauren ab, doch erklärte es sich bereit, einen Vorschlag zur Regelung der Baukonkurrenzsrage aus dem Titel des Besitzes von Gütern in Mauren und die Ablösung des Zehents zu prüfen. Die Regierung berichtete darüber an den Fürsten und bat um neuerliche Einholung eines Rechtsgutachtens von der Eeneralanwaltschaft. Wie schon erwähnt wurden in dieser Zeit in Liechtenstein die Zehentlasten abgelöst. Der fürstliche Zehentwert in Mauren wurde mit 3500 fl berechnet und dieser Betrag wäre von den zehent-
	        

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