Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 127 - Dieser Erklärung wird schließlich die Bemerkung wiederholt beigefügt, daß dieselbe nur dann sür die Pfarrgemeinde Mauren rechtsverbindlich sein solle, wenn der schwebende Patronatsstreit ohne weitere Betheiligung der Gemeinde im politischen Wege zwi- schen Seiner Durchlaucht dem Landesfürsten und Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich ausgetragen wird." Mit dieser Erklärung war man in Wien nicht zusrieden, da sie für politische Verhandlungen zu weitläufig war. Das Regierungs- amt versuchte die Erklärung der Gemeinde im Sinne des Wunsches von Wien zu ändern. Der damalige Gemeindevorsteher Jakob Matt gab am 18. August in Vaduz zu Protokoll, daß er sich zu einer Aenderung nicht herbeilassen könne und auch die ganze Gemeinde halte unverbrüchlich daran fest. Zur nähern Begründung der ge- machten Vorbehalte führte der Ortsvorsteher aus, daß sich die Ge- meinde lediglich zur Lieferung des Bauholzes verpflichtet habe, weil sie anderes Baumaterial nicht besitze und für die Zukunft keine weitern Lasten übernehmen wolle. Daß bei der Beistellung des Bau- holzes der Gemeinde keine Varauslagen erwachsen dürfen, sei auf- genommen worden, um die Gemeinde gegen weitergehende Anfor- derungen zu schützen und dies sei auch bei den Hand- und Spann- diensten ausbedungen worden, um zu vermeiden, daß die Gemeinde, wie es beim Kirchenbau vorgekommen sei, Maut- und Zollgebühren, Stallgelder und Frachtgebllhren zu übernehmen habe. Auch diese Erläuterungen befriedigten Wien nicht. Speziell der Hinweis auf den Steinbruch war nicht richtig. Nach dem Lehensbrief hatte sich die fürstliche Domäne nur für den eigenen Bedarf das Brechen der Steine vorbehalten, aber die Gemeinde konnte sich nicht auf ein Recht für die Pfrundgcbäude berufen. Es wurde daher von der Hoskanzlei erneut die Flüssigmachung des fürstlichen Anteils an den Elockenkosten hinausgeschoben und auch die Verhandlungen mit der österreichischen Regierung würden nicht aufgenommen werden, wenn die Gemeinde nicht die vorbehaltlose Erklärung abgebe. Mau- ren mußte nachgeben und bei einer neuerlichen Konferenz am 23. Dezember I8K2 wurde dann folgende Erklärung ausgestellt: „ . . . Wie wir es bereits unterm 3V. Juny d. I. gethan, wiederhohlen wir heute nochmals und erklären, daß sich die Ge- meinde Mauren bei vorkommenden künstigen Kirchen- und Pfarr- hofbaulichkeiten verpflichtet nicht allein die nothwendigen Hand-
	        

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