Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

ken nach dem Plane von 1857 bestellt, bereits gegossen und gut ge- lungen seien. Gleichzeitig stellte die Gemeinde das Ersuchen, die Erträgnisse des österreichischen Religionsfondes in Liechtenstein zu sequestrieren. Am 7. September 1860 sandte die Gemeinde die Rech- nung für die Glockenanschaffung an das Regierungsamt. Diese belief sich auf 4445 fl 50 kr für die Glocken und 482 fl 8« kr 2 gr für den Elockenstuhl, welcher vom Bauunternehmer Jakob Oehri in Tisis, dem Erbauer der Kirche, geliefert worden war. Im März 1861 befanden sich die neuen Glocken im Turme und die Gemeinde ersuchte die Kollaudierung vorzunehmen, solange die Glocken und der Elockenstuhl noch neu seien. Die österreichischen Behörden lehn- ten die Einladung zur Kollaudierung ab und so wurde Hauptmann (damals noch Oberleutnant) Rheinberger für den 24. März 1861 zur Kollaudierung abgeordnet. Der Kollaudierungsbericht erwähnt, dah die neuen Glocken total 4843 Pfund (hier sind noch die alten Gewichte vor Einführung des metrischen Systems s^l. Januar 1876) zu verstehen: 1 Pfund ^ 6.56006 Kx, 4843 Pfund ^ 2712,370 Ice) wiegen und das Gewicht der alten Glocken habe 901 Pfund be- tragen. So hatte die Gemeinde ihr neues Geläute erhalten und muhte nun daran gehen, auch die Zahlung dasllr aufzubringen. Am 2. März 1861 berichtete das Regierungsamt an die fürstliche Hof- kanzlei, dah die Gemeinde nun nicht mehr länger warten wolle, sondern gegen die Baupslichtigen die Klage einbringen wolle. Dazu benötige sie die Aktenstücke, die 1858 nach Wien gesandt worden seien. Die Hofkanzlei erwiderte darauf, dah der fürstliche Eeneral- anwalt Dr. Budinszky in der Angelegenheit ein Rechtsgutachten erstatte und die Akten benötige. Seine vorläufige Meinung gehe dahin, dah die Frage der deutschen Bundesversammlung — Liech- tenstein war bis 1866 Mitglied des deutschen Bundes, ebenso wie Oesterreich — zur schiedsgerichtlichen Entscheidung vorgelegt wer- den solle. Aus spätern Aktenstücken geht hervor, dah die Gemeinde um die Prozehbewilligung ersuchte, die man ihr nur bedingungs- weise gestatten wollte und die Gemeinde lehnte diese Bedingungen ab. Leider enthalten die hiesigen Akten nichts genaueres darüber. Um die Glocken zahlen zu können, wurde in Mauren eine Sammlung durchgeführt, bei der Beiträge von den Eemeindebür- gern auf Vorschuh geleistet wurden. Diese Beträge sollten dann
	        

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