Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— 113 — streitige Sechstel zu bevorschussen, um den Bau endlich durchzufüh- ren. Die Gemeinde hatte sich das Rückgrifssrecht sür diesen Vorschuß auf den nach Austragung der Sache zur Kostentragung Verpflichte- ten vorbehalten. Es waren noch Baukosten des Unternehmers Oehri zu bezahlen und am 3. Februar 1844 wurde die Gemeinde mit einem Gesuche beim Oberamt vorstellig und legte darin dar, daß ihr die Leistung des Betrages nicht möglich sei. Die Gemeinde wies darauf hin, daß die Bürger kaum das Bargeld hätten, um die im Jahre 1842 erkauften fürstlichen Lehen zu bezahlen und das not- wendige Schulhaus zu erbauen. Sie ersuchte das Oberamt beim Landesfürsten sür die Uebernahme des Sechstels bis zur Austra- gung bittlich zu werden. Das Oberamt willfahrte dem Ersuchen und sandte ein Gesuch nach Wien, in welchem die schwierige Lage der Gemeinde und die großen Opfer, die erbracht worden waren, dar- getan werden. Gleichzeitig wurde dem Unternehmer Oehri rom Vaduzer Rentamt ein Betrag von 400 Gulden für die Gemeinde bezahlt. Ferner rekapitulierte das Oberamt in diesem Schreiben nochmals die Rechtslage bezüglich der Konkurrenzpflicht und erbat sich Weisungen für das Vorgehen zur Erledigung dieses fast 200 Jahre alten Streitfalles. Das Gesuch der Gemeinde wurde in Wien ungnädig aufgenommen, offenbar war man dort über die ganze Streitfrage verärgert. Es wurde jedoch vom Fürsten der Gemeinde ein unverzinsliches Darlehen von IM) Gulden auf ein Jahr ge- währt und dem Oberamt die Weisung erteilt, die Streitfrage ror dem bischöflichen Ordinariat, wo sie ja bereits seit dem Jahre 1832 anhängig war, zur Entscheidung zu bringen. Auch das Kreisamt in Bregenz schrieb laut Bericht vom 2. Mai 1844 an das Ordinariat und ersuchte um Mitteilung des Ergebnisses der seinerzeit verlang- ten Untersuchung über die Baukonkurrenzpflicht. Nun aber blieb die Angelegenheit vollständig liegen. Am 15. Februar 1850 schrieb die Hofkanzlei des Fürsten in Wien an das Regierungsamt in Vaduz, wie das frühere Oberamt nach dem Re- rolutionsjo.hr 1848 nun genannt wurde, in scharfen Worten und verlangte umgehenden Bericht über den Stand der Angelegenheit. Diesen Bericht erstattete das Regierungsamt unterm 23. Mai 1850 und es legte einen Entwurf für eine Eingabe an das Ordinariat bei, welcher von Wien auch genehmigt wurde. Das Schreiben an das Ordinariat ist vom 12. Dezember 1851 datiert, wo die Sache s
	        

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