Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1945) (45)

— lOV — Regel des goldenen Schnittes spielt in der Baukunst schon im frühen Altertum (Pyramiden) eine große Rolle und sie gewährleistet sür einen Raum eine vorzügliche Akustik, aber auch einen harmonischen Eindruck. An den Plänen des Bauinspektors Bogl wurden während des Baues einige Aenderungen vorgenommen, die allerdings den Ee- samteindruck nicht beeinträchtigten. Hinzuweisen ist auf die Um- stellung des Baues um 180 Grad, so daß der Turm nach Norden kam, ferner auf Abänderung der Turmabdeckung, die nicht so glück- lich war, wie der Entwurs. Zu erwähnen ist noch, daß im Plane nur ein Seitenausgang vorgesehen war, ebenso auch nur ein Seiten- altar, so daß sich für die Kanzel der Platz ergab, wo heute der Herz- Iesu-Seitenaltar steht. Der Eingang in die Sakristei wurde durch die Drehung der Kirche überslüssig, dasür wurde der Eingang in den Chor geschaffen. c. Die Bauzeit (1841—1848). Den ersten Bericht über den Beginn des Kirchenbaues finden wir in einem Schreiben des Oberamtes Vaduz an den Kreisinge- nieur M. Kink in Bregenz, der seitens Oesterreichs mit der perio- dischen Kontrolle des Baues beauftragt worden war. Dieser Bericht vom 17. Dezember 1841 besagt, daß dem Baumeister Oehri zwei Steinbrüche zum Brechen der Steine zugewiesen wurden. Der eine Steinbruch befand sich beim Weinzierl-Hos, ob dem Haus Nr. 118, dort wo das Sträßlein in die Hub hinunterführt. Dort lagen auch die Steine, die 1825 gerichtet worden waren und die nun von Oehri übernommen wurden. Steine wurden auch dem Steinbruch auf dem Bitschebüchel entnommen. Auch Holz war zu dieser Zeit bereits von der Gemeinde auf den Ausschlagplatz geliefert worden und sollte nun kommissionell besichtigt werden, da dem Vernehmen nach „et- was jedoch unbedeutendes zu schwach seyn solle". Die Abtragung der alten Kirche war noch nicht begonnen, doch solle damit mit dem Eintritt besserer Witterung sosort angefangen werden. In der Zwischenzeit mußten auch die Verpflichtungen der Ee- meindebürger bei der Leistung der Hand- und Spanndienste noch abgeklärt werden. Darüber finden sich in einem Schreiben des Ober- amtes an die Gemeinde Maurenovom 5. Jänner 1842 folgende
	        

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