Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1944) (44)

- 62 — Als ist zue Verhüetung alles dessen von Landtamman, gericht, vnd hier zue Deputierten aufzschüssen wie selbe hernach benamst, vnd aigen handig vnderschriben'), auhtruckhenlich vnd clar abgeredt, ge- lobt, vnnd beschlossen worden, diser abtheilung steiff, vest, vnd ohne wider sprechlich nach zue khommen vnd ein Jedere gemeindt, wel- ches ihr pro uuots des Steür Buches zue bezahlen betroffen, ohne der anderen wenigsten entgelt, Kosten, vnd schaden abführen, vnd entrichten solle, Wann aber vnd in allem fahl diser Abtheilung /. wider alles »erhoffen ./ ie ein fehler vnderloffen vnd Neuwe emergentie alls L-zpitsI oder Zinsen mehr oder weniger sich eraig- neten, vnd eine gemeindt vor der anderen graviert were worden, selbige grauierte gemeindt es »utlientisch probieren vnd darthuen, alls dan nach befindenden Dingen deroselben von gesambter Landt- schasft vnd gemeinden der billiche ersaz, vnd abtrag beschehen solle, wie nit weniger wann sich zeigen wurde, das ie eine gemeindt in öffters bedeütner anweiszung vilgeringer als andere, etwann aus; vnachtsambkheit zue verzinsen vnd zue bezahlen haten, worüber un- gleiche Reden, vnd Beschwarnüsfen ergehen möchten, so solle von dato yber ein Jahr von Landtamman, vnd gericht daryber Lonleriert, gerechnet vnd gestalter sachen die gleichheit zue machen beobachtet werden, solte aber auh arglist vnd bösen such wider recht vnd pro- Iisiion das geringste verfangen vnd gesucht werden, oder in eini- gcrley saumseelig vnd widerspenigteiten, in abzahlung oder Ver- zinsung der getheilten schulden, vnd anweiszungen wordurch die Landtschafft oder gemeinden Kosten, schaaden oder Nachtheil yber wachszen wurde, als dann die gesambten Landschafftl. gemeinden schuldig vnd verbunden sein die Hioros vnd volgent Kosten vnd Vnheyl verursachende zur R-ns»,, zuetreiben, deren den alle Kosten vnd schaden ohn alle ferners ansuchen, Hocher obrigkeit, gericht vnd Landtrecht abzufragen aufgebürdet, vnd yber bunden sein. Dessen zu wahrem Vrkhundt vnd verhalt zwey gleich Lautende «rißinulien verfertiget, vnd mit dem Landt Insigel bekhräftiget, eins in die >) Die mir vorliegende Urkunde ist nicht eigenhändig unterschrieben. Die Namen der Landammiinner. Eerichtsleute. Landausschüsse und Geschwore- nen wie der des Landroeibels sind alle von der gleichen Hand geschrieben. Dagegen dürsten die bei 13 Namen beigcillgten Hauszeichen eigenhändig sein. Hieraus und aus der Beisügung des Landammannsiegcls darf aber vielleicht geschlossen werden, dasz es sich um die eine Originalurkunde handelt.
	        

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